Kategorien:

Dienstwagen: 1 % Regelung

Die 1 % Regelung bei Dienstwagen kann sehr schnell zur bösen Steuerfalle für Arbeitnehmer werden. Zwar überwiegt anfangs vielleicht die Freude, vom Arbeitgeber einen Dienstwagen kostenlos zur Verfügung gestellt zu bekommen, aber so kostenlos ist das aus Sicht des Finanzamtes nicht.

Denn: Ein Dienstwagen gilt als geldwerter Vorteil, der dem zu versteuerndem Einkommen hinzugerechnet wird und somit die Steuerlast erhöht, wenn diese beruflich und privat genutzt werden sollte. Und das ist aus Sicht des Finanzamts fast immer der Fall, auch wenn der Arbeitgeber ein Nutzungsverbot für Privatfahrten ausgesprochen hat.

Das Finanzamt unterstellt fast immer die private Nutzung – vor allem, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück benutzt wird und kein gleichwertiges Fahrzeug zusätzlich zum Dienstwagen vorhanden ist (und selbst das ist kein endgültiger Ausschlussgrund).

Gleichwertig heißt in diesem Fall, dass man damit auch fahren kann, sondern das man fast das gleiche Fahrzeug noch einmal besitzt. Da Dienstwagen oft auch repräsentative Funktion haben und somit teurer und überdimensionierter sind, als was man sich privat kaufen würde, ist dieses mögliche Ausschlusskriterium recht praxisfern.

Als Arbeitnehmer hat man hier die Möglichkeit, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, statt dem recht aufwändig zu führendem Fahrtenbuch auch die bequeme 1 % Regelung anzuwenden.

Aber: Diese kann sich als böse Steuerfalle erweisen, denn die 1 % Regelung heißt, dass 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens als monatlicher geldwerter Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet wird – unabhängig davon, ob es sich um ein Leasingfahrzeug, Gebrauchtfahrzeug oder Neufahrzeug handelt. Der Listenpreis ist, auch wenn der Kaufpreis wesentlich niedriger war, immer die Bemessungsgrundlage.

Erschwerend hinzu kommt, dass auch Fahrten von zuhause zur Arbeitsstätte und zurück zusätzlich als geldwerter Vorteil von 0,03 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil hinzugerechnet werden.

An einem Beispiel: Franz bekommt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzt. Er bezieht ein Einkommen von 2.500 Euro. Der Dienstwagen hat einen Listenpreis von 35.000 Euro und Franz fährt damit täglich 40 km zur Arbeit.

Damit entsteht ihm für die Bereitstellung des Dienstwagens pro Monat ein geldwerter Vorteil von 350 Euro, der sich durch die Entfernung zur Arbeitsstätte um 420 Euro erhöht (0,03 % von 35.000 Euro x 40 km). Der gesamte geldwerte Vorteil durch die Nutzung der 1 % Regelung beträgt somit 770 Euro.

Franz muss nun statt eines Einkommens von 2.500 Euro 3.270 Euro versteuern und somit eine wesentlich höhere Steuer bezahlen – auch wenn er das Geld nicht direkt verdient. Es zählt allein, dass ihm durch die Bereitstellung des Dienstwagens dieser geldwerte Vorteil erwächst.

Auch wenn der Dienstwagen nur 20.000 Euro statt 35.000 Euro in der Anschaffung für den Arbeitgeber gekostet hat, so gilt für die Bemessung des geldwerten Vorteils von Franz trotzdem der Listenpreis.

Die 1 % Regelung mag zwar somit auf den ersten Blick bequemer sein, sie lohnt sich aber nur, wenn der Anteil der privaten Nutzung de facto sehr hoch ist und man den Dienstwagen wirklich anstelle eines Privatfahrzeugs regelmäßig nutzt (und nicht nur gelegentlich) und es sich (aufgrund des Listenpreises) um ein Neufahrzeug handelt. Gerade bei nur geringer (tatsächlicher) privater Nutzung und bei Jahreswagen oder Gebrauchtfahrzeugen fährt man steuerlich mit einem Fahrtenbuch besser.

Hinterlassen Sie einen Kommentar





1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Peter Pankow schrieb am 16. Dezember 2012:

    allgemein verständlich erläutert, sehr interessant. Das sind aber die auch allgemein bekannten Regularien.
    Interessant wird es, wenn das Fahrzeug über die 1% Regelung durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird, man aber über ein geführtes Fahrtenbuch den tatsächlichen Aufwand, oder geldwerten Vorteil dem FA darstellt und Steuer wieder zurück erhält über den jahresausgleich. Hier meine Frage dazu, was ist in diesem Fall beim FA einzureichen, welcher Vordruck?