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Sachbezugswerte und Sozialversicherungsgrenzen 2011

Für die Sozialversicherung bzw. die Sozialversicherungsbeiträge bestehen neue Rechtsgrößen, die im Sinne des Versicherungsrechts bzw. des Leistungsrechts und Beitragsrechts maßgebliche Grenzen für die Sozialversicherung bestimmt. Entsprechend gelten die folgenden Größen für das Steuerjahr 2011:

– wer als Arbeitnehmer mehr als 4125 Euro monatlich bzw. mehr als 49.500 Euro im Jahr verdient, ist nicht mehr dazu verpflichtet, Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein und kann sich entsprechend privat versichern

– die Berechnung der Beiträge für die Pflegeversicherung und der Krankenversicherung basiert maximal auf 3712,50 Euro monatlich bzw. 44.450 Euro im Jahr

– die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegt in den neuen Bundesländern 57.600 Euro, in den alten Bundesländern 66.000 Euro

– die monatliche Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge basiert auf maximal 4800 Euro in den neuen Bundesländern und 5500 Euro in den alten Bundesländern pro Monat

– die Sozialversicherung Bezugsgröße liegt in den neuen Bundesländern bei 2240 Euro, in den alten Bundesländern bei 2555 Euro

– die alte Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro hat sich nicht verändert

– der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung wurde erhöht: er liegt nun bei 1,5 Prozent, Arbeitnehmer tragen 8,2 %, Arbeitgeber 7,3 %, die gesetzliche Pflegeversicherung liegt bei 1,95 % bzw. bei 2,2 % (Kinderlose über 23), die Rentenversicherung bei 19,9 % und die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.

– Pflegeversicherung Ausnahme Bundesland Sachsen: der Arbeitgeber übernimmt 0,475 %, der Arbeitnehmer 1,475 % bzw. 1,725 % (Kinderlose über 23)

– zum 1.1.2011 findet eine Anhebung für den Wert für Verpflegung statt, er beträgt fortan 217 Euro pro Monat: 47 Euro für das Frühstück, Abendessen und Mittagessen jeweils 85 Euro, 206 Euro beträgt der Wert für die Unterkunft.

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