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Steueränderungen 2011 – das Wichtigste auf einen Blick

Für das Jahr 2011 ergeben sich einige relevante Änderungen im deutschen Steuerrecht – es ändern sich Pauschbeträge, einige Regelungen werden gelockert, und einige Richtlinien gelten übergangsweise, da im Jahr 2012 nun endgültig die elektronische Lohnsteuerkarte, auch Elster Lohn II genannt, eingeführt wird.

Da die letzten Lohnsteuerkarten für die Arbeitnehmer Ende des Jahres 2009 verschickt wurden, gelten diese Lohnsteuerkarten auch noch für 2011. Anders als in den Vorjahren muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber also keine Lohnsteuerkarte 2011 vorlegen, sondern der Arbeitgeber ist vielmehr dazu verpflichtet, die alte Lohnsteuerkarte aufzuheben bis 2012, wenn die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt wird, erst dann darf sie vernichtet werden.

Steueränderungen 2011 ergeben sich bei den Regelungen zum Fahrtenbuch: für Steuerpflichtige, die nicht mit Hilfe der 1%-Regelung abrechnen, gilt, dass sämtliche Kosten, die durch den Betrieb und das Halten des Fahrzeuges entstehen, exakt aufzuführen sind. Angesetzt werden zur Ermittlung der Gesamtkosten dürfen nur diejenigen kosten, die der Arbeitgeber trägt, außer Ansatz hingegen bleiben eventuelle Kosten, die der Arbeitnehmer übernimmt, zumindest hinsichtlich der Fahrtenbuch Methode.

Nicht mit in die Gesamtkosten eingerechnet werden dürfen eventuelle Unfallkosten, sie müssen speziell aufgeführt werden. Trägt der Arbeitgeber Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt entstanden sind, müssen diese Kosten komplett als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet werden. Zur Vereinfachung bestehen jedoch die folgenden Regelungen:

Belaufen sich die Kosten für die Reparatur auf maximal 1.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer, ist es erlaubt, die Kosten weiterhin in den Gesamtkosten des Firmenwagens aufzuführen, entsprechend erhöhen diese Kosten dann auch den Kilometersatz, der mit in die Berechnung des geldwerten Vorteils einfließt.

Auch bei den beruflichen Fortbildungen ergeben sich einige Steueränderungen 2011: der Rechnungsempfänger, auf den die Rechnung der Weiterbildung ausgestellt ist, ist fortan nicht mehr relevant. Bislang war es Fakt, dass steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, wenn die Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber beglichen wurden und damit ein Werbungskostenersatz vorlag.

Entsprechend der neuen Regelungen 2011 ist die Rechnungsübernahme nun aber nicht mehr ausgeschlossen, wenn sich die Rechnung an den Arbeitnehmer und nicht an den Arbeitgeber richtet. Damit entfällt auch die alte Problematik, dass bei diversen Bildungsmaßnahmen die Anmeldung durch den teilnehmenden Arbeitnehmer selbst Vorschrift ist.