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Werbungskosten 2011 – neuer Arbeitnehmerpauschbetrag

Mit dem Januar 2011 ist die Bundesregierung den Arbeitnehmern entgegengekommen: der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde angehoben, und liegt nicht mehr nur bei 920 Euro. Damit erfahren alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine steuerliche Entlastung, denn für den Abzug der Werbungskostenpauschale 2011 ist ebenso wie beim alten Arbeitnehmerpauschbetrag kein Nachweis notwendig.

Das bedeutet, dass jährlich 1.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, ohne dass Arbeitnehmer nachweisen, dass ihnen Kosten in dieser Höhe auch tatsächlich entstanden sind. Der Pauschbetrag wird direkt vom Einkommen abgezogen, er muss in der Steuererklärung nicht weiter beachtet, belegt oder angegeben werden.

Für die Werbungskosten 2011 gilt im Grunde noch immer das Gleiche, wie für die Werbungskosten 2010 oder die Werbungskosten 2009: wer Aufwendungen, die die Pauschale von 1.000 Euro bzw. ehemals 920 Euro absetzen will, muss die tatsächlichen Kosten nachweisen. Dabei besteht oft das Problem, dass die Kosten der Lebensführung nur schlecht von den wirklichen Werbungskosten abgegrenzt werden können.

Beachtet werden muss auf jeden Fall, dass das Finanzamt die Kosten für Dinge, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, nicht anerkennt, mit Ausnahme von zwei Dingen: dem heimischen Computer und dem Arbeitszimmer. Generell ist es schwierig, pauschale Tipps zu den Werbungskosten in der Steuererklärung zu geben, da diese naturgemäß immer mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, und es eine Vielzahl an Berufen gibt.

Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören allerdings sicherlich die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte: wer mit dem eigenen Wagen fährt, kann 30 Cent pro Kilometer geltend machen, und zwar in aller Regel für 230 Arbeitstage im Jahr. Selbst Steuerzahler, die mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, können noch 5 Cent pro Kilometer absetzen.

Für Gegenstände, die zu mehr als 90% beruflich genutzt werden, können innerhalb der Werbungskosten als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Bürolampen, Bücherregale oder Bücherschränke, ein Bürostuhl, der Schreibtisch, generell die Einrichtung für das Arbeitszimmer, Werkzeuge, Zeitschriften, Fachliteratur und Berufsbekleidung. Liegen die Neuanschaffungskosten der jeweiligen Arbeitsmittel über 410 Euro netto, müssen Steuerpflichtige sie über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Tipp: wer für die Arbeitsmittel die Belege nicht aufgehoben hat oder diese nicht aufheben möchte, kann die Kosten über eine Pauschale absetzen. Der Pauschbetrag für Arbeitsmittel beträgt jedoch auch bei den Werbungskosten 2011 nur 110 Euro, weswegen es prinzipiell eher Sinn macht, die tatsächlichen Kosten aufzuführen.