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Der Werbungskostenpauschbetrag 2011

Neben den Sonderausgaben sind es bekanntermaßen vor allem die Werbungskosten, die zu einer Steuererleichterung für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer führen, denn sie machen zumeist den Großteil der Kosten, die man absetzen kann, aus. Zu den Werbungskosten zählen all diejenige Kosten, die dem Fortbestand und der Gewährleistung der Ausübung des Berufes dienen.

Bis zum 1. Januar lag der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 920 Euro, der Werbungskostenpauschbetrag 2011 liegt allerdings bei 1.000 Euro pro Steuerjahr, und stellt damit eine finanzielle Entlastung für den Arbeitnehmer dar – es bleibt monatlich mehr Netto vom Brutto übrig, da die Werbungskostenpauschale bereits bei Abzug der Lohnsteuer mit einberechnet wird.

Es macht jedoch Sinn, sich auf dem Pauschbetrag nicht „auszuruhen“, sondern dem Finanzamt vielmehr die wirklichen Aufwendungen nachzuweisen. Dafür ist es notwendig, die Belege, Quittungen und Rechnungen aller Dinge, deren Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, zu sammeln. Zu den Werbungskosten gehören die Aufwendungen all jener Dinge, die nicht privat genutzt werden können.

Entsprechend ist das Absetzen von Dingen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, generell nicht möglich. Ausnahmen hierbei bilden jedoch das Arbeitszimmer und der Computer, doch der Nachweis der beruflichen kosten ist bei diesen beiden Dingen oft nicht ganz leicht und entsprechend zückt das Finanzamt hier gerne den Rotstift.

Dies gilt jedoch auch für sonstige Arbeitsmittel, bei denen die berufliche Nutzung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Entsprechend empfiehlt es sich zum Beispiel, beim Kauf von Fachliteratur die jeweiligen Quittungen mit einem Hinweise auf den Buchtitel oder den Namen der Fachzeitschrift zu versehen.

Das Gleiche gilt für Fortbildungen, die Kosten hierfür werden nur anerkannt, wenn es sich auch tatsächlich um eine berufliche Fortbildung handelt. Außerdem muss erkenntlich sein, inwiefern die Fortbildung dem bereits ausgeübten Beruf dient: ein Tierarzt würde es schwer haben, eine Fortbildung zum Thema „Wirtschaftsberatung und Management“ absetzen zu können, ein Kaufmann hat hingegen bessere Chancen.

Beachtet werden muss außerdem bei Fortbildungen, die nicht am Wohnort stattfinden, dass das Finanzamt die Kosten für die Fahrt und die Verpflegung nur für eine Dauer von drei Monaten anerkennt, danach bleiben Steuerpflichtige auf den Kosten sitzen. Möglich ist aber ggf. auch, dass man die Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend macht, wenn es sich um eine langfristige Bildungsmaßnahme handelt.

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