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Kindergeld ab 18: Was ist wichtig?

Die wenigsten Jugendlichen können nach dem Erreichen der Volljährigkeit ein eigenes Einkommen vorweisen, welches ausreichend ist, um einen eigenen Hausstand zu begründen und so ist das Kindergeld selbst für junge Erwachsene bzw. deren Eltern nach wie vor eines der wichtigsten Nebeneinkommen, auf welches man ungern verzichtet – vor allem seit der Anhebung auf mindestens 184 Euro pro Kind.

Kindergeld ab 18: Bedingungen

Trotz der Anhebung des Kindergeldes heißt das jedoch nicht, dass der Staat das Kindergeld auch gern über das 18. Lebensjahr hinaus zahlt – denn ab dem Erreichen der Volljährigkeit müssen deutlich höhere Hürden genommen werden, auch wenn es oft praxisfern ist, dass man als 18jähriger Mensch eine Ausbildung mit dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen hat und damit durch das Überschreiten der Einkommenshöchstgrenze von 8.004 Euro der Kindergeldanspruch entfällt.

So muss das Kind / man als Kind entweder die Beteiligung an einer Ausbildungsmaßnahme, entweder schulisch (Berufsschule, Abitur, usw.) oder praktisch (berufliche Ausbildung), nachweisen können oder aber bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein und auch tatsächlich um die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung bemüht sein.

Wichtig: Vor allem der Punkt arbeitssuchend sorgt zwischen Familienkasse und Anspruchsberechtigten immer wieder für Ärger und Diskussionen, denn die Meldung als arbeitssuchend allein reicht nicht aus, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass die Suche aktiv betrieben wird – beispielsweise durch die Abrechnung der Bewerbungskosten beim Arbeitsamt oder die Angabe und den Nachweis der Firmen, bei denen man sich beworben hat.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so kann der Kindergeldanspruch entfallen – dass dieses Vorgehen legitim ist, wurde erneut vom Finanzgericht Sachsen am 19.07.2011 in seinem Urteil Az 6 K 1290/06 bestätigt.

Einkommensgrenze, 4 Monatspause und Höchstalter

Wenn ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, oder die Suche nach diesem glaubhaft nachgewiesen werden kann, so kann das Kindergeld maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden bzw. bis zum 25. Lebensjahr zzgl. der Zeit des Zivildienstes / Grundwehrdienstes, wenn die Einkommensgrenze von 8.004 Euro nicht überschritten werden sollte.

Sollte zwischen 2 Ausbildungsabschnitten nur die sogenannte 4 Monatspause liegen, typischerweise nach dem Abschluss der Schule und dem Antritt einer Lehrstelle oder nach dem Abitur bis zum Antritt des Studiums, so muss keine Arbeitslosenmeldung an das zuständige Amt erfolgen, siehe: