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Abfärbetheorie: Vorsicht bei freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit!

 

Wer als Freiberufler nicht nur ausschließlich freiberuflich, sondern auch gewerblich tätig sein sollte, muss darauf achten, dass die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr als 1,25 % des Gesamteinkommens aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit übersteigen, da sonst alle Einnahmen als gewerblich nach der Abfärbetheorie eingestuft werden können.

Was ist die Abfärbetheorie?

Die Abfärbetheorie, welche ihren Ursprung in § 15 Abs. 3 EStG hat, soll vermeiden, dass eine Personengesellschaft Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen generiert und diese dann zu den teilweise steuerlich günstigeren Bedingungen der Personengesellschaft versteuert werden. Dazu werden bereits bei geringfügigen Einkommensanteilen aus anderen, nicht freiberuflichen sondern gewerblichen Quellen, alle Einnahmen als gewerblich umqualifiziert.

Generell kann eine Grenze von 1,25 % von Einkünften aus einer gewerblichen Tätigkeit als Richtwert angesehen werden, jedoch ist dieser Wert nicht so fest, wie es scheint, da Finanzämter und Finanzgerichte je nach Fall auch höhere, jedoch nicht deutlich höhere Werte zuließen.

Folgen der Abfärbetheorie

Werden die Einnahmen und Einkünfte von freiberuflich in gewerblich umqualifiziert, ändert sich aus steuerlicher und finanzieller Sicht einiges – die deutlichste: Bisherige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit können nun auch der Gewerbesteuer unterliegen, stille Reserven könnten aufgedeckt werden und damit ist für Umlaufvermögen keine Abschreibung mehr möglich. Denn: Werden die Einkünfte umgruppiert, erfolgt auch eine Umgruppierung des Vermögens, welches in Betriebsvermögen umgewandelt wird.

Eine erzwungene Änderung infolge der Abfärbetheorie ist steuerlich somit höchst nachteilig, da damit spürbarste Konsequenz eine deutliche Erhöhung der Gewerbesteuer einhergeht. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist auch nur ein schwacher Trost, da diese einer Kappung ab einer gewissen Höchstgrenze unterliegt. Auch Gewinne, die bisher außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig waren, müssen ggfs. versteuert werden.

Eine indirekte Konsequenz könnte die Auflage zur Bilanzierungspflicht und Buchführungspflicht sein, sowie andere Auflagen, z. B. nachdrückliche Aufforderung eines Gewerbes und damit Zwangsmitgliedschaft in der IHK samt Zwangsabgaben an diese, welche sich am Gewerbegewinn ausrichten.

Beispiel für eine Umqualifizierung: Petra übt eine künstlerische Tätigkeit als Grafikerin und Designerin aus und ist damit freiberuflich tätig. Sie unterliegt damit weder der Gewerbeaufsicht, noch ist IHK Zwangsmitglied und muss auch Gewerbesteuer zahlen.

Petra möchte nun ihren Kunden auch die Möglichkeit geben, dass diese Aufträge und Arbeiten in einer von Petra betriebenen Druckerei direkt drucken lassen können. Dies ist jedoch eine gewerbliche Tätigkeit und damit der freiberufliche Status gefährdet!

Kein Ausweg aus dem „Zwangsgewerbe“?

Wer sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist sollte um den negativen Konsequenzen aufgrund der Abfärbetheorie vorzubeugen die gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten ausgliedern: So sollte der freiberufliche Anteil weiterhin in der Personengesellschaft verbleiben und für den gewerblichen Anteil ein Gewerbe angemeldet werden. So können die verschiedenen Einkunftsarten steuerlich weiterhin getrennt behandelt werden und das Risiko einer steuerlichen und finanziellen Mehrbelastung wird minimiert.