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Steuern bei Abfindung sparen nach Fünftelregelung

Mit der Fünftelregelung lässt sich bei der Abfindung einiges bei der Einkommensteuer an Steuern sparen, aber damit diese angewendet werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Denn das Finanzamt verzichtet ungern auf Steuern, die es ansonsten aufgrund der höheren Progression bekommen würde.

Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen, das heißt, dass das Einkommen aus der Abfindung im Folgejahr über dem bisherigen Jahreseinkommen liegen muss, was mit der Zahlung einer hohen Abfindung in einem Jahr der Fall ist. Sollte die Abfindung über 2 und mehr Jahre verteilt werden ist dies von Nachteil, da in diesem Fall eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr vorliegen kann und damit die Fünftelregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Beispiel: Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine Abfindungszahlung von 70.000 Euro vereinbart, das bisherige Jahreseinkommen lag bei 38.000 Euro. Bei einer Teilzahlung von 35.000 Euro über 2 Jahre liegt eine Zusammenballung nicht mehr vor, da der Betrag im ganzen ausbezahlt werden muss und da das Einkommen aus der Abfindung das reguläre Arbeitseinkommen unterschreitet.

Ausgenommen davon sind lediglich geringfügige Teilzahlungen bis zu einem Anteil von 5 %, das heißt: Sollten z. B: 70.000 Euro Abfindung gezahlt werden, so kann dies auch über 2 Jahre geschehen ohne die Fünftelregelung zu gefährden, in diesem Fall maximal bis zu einem Betrag von 3.500 (5 % von 70.000 Euro).

Sollte das Einkommen aus der Abfindung das bisherige Jahresnettoeinkommen unterschreiten, so kann die Fünftelregelung ebenfalls nicht angewendet werden, denn durch sie soll eine ungewöhnlich hohe Progression (im Vergleich zum Normalfall) vermieden werden und nicht eine niedrigere, was bei einem verringertem Einkommen der Fall wäre, wenn der Betrag für die Abfindung unter dem Jahresnettogehalt liegen sollte.

Auch hier gibt es eine Ausnahme: Sollte man kein festes Arbeitsentgelt beziehen, sondern eines auf Provisionsbasis, so gilt bei einem sehr hohen Arbeitseinkommen vor der Abfindung, dass auch die letzten 2 – 3 Jahreseinkommen herangezogen werden können, wenn diese wesentlich niedriger waren und das Einkommen nur durch eine hohe Provision im Vorjahr drastisch anstieg.

Generell gilt ohnehin, dass man einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung nur dann annehmen sollte, wenn der Einkommensverlust dadurch aufgefangen wird. Abfindungen werden in der Regel dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden möchte, aber rechtlich dazu nicht in der Lage wäre, z. B: aufgrund langer Kündigungsfristen bei langjährigen Betriebsmitgliedern oder bei nahezu unkündbaren Mitgliedern, die sozial bedingt durch den Kündigungsschutz nicht entlassen kann.

Hier sollte man beachten, dass die Abfindung mindestens in Höhe der Nettogehälter gezahlt wird, auf die man im Rahmen des Kündigungsschutzes ohnehin ein Anrecht hätte sowie mindestens für 3 zusätzliche Monate, da ein Aufhebungsvertrag einer freiwilligen Kündigung gleichkommt und mit einer Sperrfrist beim Arbeitsamt belegt wird. Prinzipiell gilt: pro Jahr Betriebszugehörigkeit sollte ein halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt oder das Prozesskostenrisiko (für den Arbeitgeber) anteilig berücksichtigt werden.

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