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Steuererklärung: Steuersatz nicht entscheidend für die Abgabefrist

Wer viel Steuern zahlen darf, der nutzt nicht selten einen Steuerberater um sich etwas zu entlasten. Ein weiterer Vorteil des Steuerberaters: Der jährliche Abgabetermin, zu welcher eigentlich die Steuererklärung fällig wäre, verschiebt sich vom Anfang auf das Ende des Jahres. Das beim Finanzamt darüber keine Freude herrscht, vor allem wenn mit einem großen Steueraufkommen gerechnet werden kann, ist ein anderer Fakt.

Steuersatz bestimmt nicht den Abgabetermin

Aber auch wenn dem Finanzamt so Steuern entgehen würden, kann es nicht darauf bestehen, dass Steuerzahler mit einem hohen Steuersatz oder mit dem Spitzensteuersatz ihre Steuererklärung eher oder schneller abgeben sollen als „normale“ Steuerzahler, die deutlich weniger an den Fiskus zahlen müssen. Trotzdem wird das Finanzamt nicht müde, besonders steuerträchtige Steuerzahler mit Nachdruck zu einer frühen Abgabe zu bewegen.

Das man mehr oder weniger freundliche Aufforderungen des Finanzamts getrost ignorieren kann, hat nun das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil Az. 12 K 2461/11entschieden. So müssen Angeschriebene und Betroffene sich davon weder beunruhigen noch beeindrucken zu lassen – auch die Verweigerung einer Fristverlängerung ist hinfällig.

Denn: Nur weil ein Steuerpflichtiger höchstwahrscheinlich ein hohes Steueraufkommen erzeugt, berechtigt dies das Finanzamt nicht dazu, diesen nicht gleichberechtigt zu behandeln.