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Die Lohnsteueranmeldung abgeben

Unternehmer, die Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis beschäftigen, haben die Pflicht, Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dieser Lohnsteuerabzug muss immer erst beim Finanzamt angemeldet werden, und zwar in Form der so genannten Lohnsteueranmeldung. Aufgeführt wird in der Lohnsteueranmeldung der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, und natürlich die Lohnsteuer selbst – nicht aufgeführt wird allerdings die pauschal anfallende Besteuerung von Mini-Jobs, die bei 2% liegt.

Gemäß § 41 a Abs. 2 EStG hängt die Häufigkeit der Lohnsteueranmeldung immer davon ab, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber im Vorjahr angemeldet hat – entsprechend schwankt auch der Anmeldungszeitraum der Lohnsteuer, der das Kalenderjahr, das Vierteljahr bzw. Quartal oder auch der Monat sein kann.

Bei bis zu 1.000 Euro, die der Arbeitgeber für das Vorjahr angemeldet hat, ist der Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. Liegt die Lohnsteuer des Vorjahrs zwischen 1.000 Euro und 4.000 Euro, ist der Anmeldungszeitraum das Vierteljahr, und bei Lohnsteuer im Vorjahr von mehr als 4.000 Euro ist der Anmeldungszeitraum der Monat.

Gemäß § 41 a Abs. 2 Satz 4 EStG wird die Lohnsteuer, die im ersten vollen Monat im Jahr der Betriebseröffnung anfällt, hochgerechnet auf den Jahresbetrag und anhand dieses Wertes der Rhythmus zur Abgabe festgelegt.

Gemäß § 41 a Abs. 2 Satz 3 EStG findet im Jahr nach Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit bzw. Betriebseröffnung die Lohnsteuer hochgerechnet, die im Jahr der Betriebsgründung selbst angemeldet wurde.

Der Arbeitnehmer muss sich um die angegebenen Grenzen, die anzeigen, wie oft er die Lohnsteuer anmelden muss, allerdings nicht selbst kümmern, denn das Finanzamt überwacht das Ganze maschinell. Wer beispielsweise immer nur jährlich die Lohnsteueranmeldung gemacht hat, im Jahr 2010 aber wegen der Höhe der Lohnsteuer doch in den Bereich „vierteljährlich anzumelden“ reinrutscht, erhält vom jeweils zuständigen Finanzamt eine Mitteilung darüber, und zwar rechtzeitig und damit spätestens im Januar 2011.

Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht, die Lohnsteueranmeldung jeweils fristgerecht durchzuführen, das heißt: bis maximal am zehnten Tag, nachdem der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer verstrichen ist, und an diesem Tag wird dann auch die Zahlung der Lohnsteuer fällig.

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