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Tagesgeld und Tagesgeldhopping – Abgeltungssteuer beachten!

Die besten Zinsen erhält man beim Tagesgeld nur, wenn man täglich Ausschau nach den neuesten Angeboten hält und stets bereit ist, seine Schäfchen bei einem anderen Anbieter ins Trockene zu bringen – denn Top Zinsen sind beim Tagesgeld meist nur Werbezinsen, die es für einen begrenzten Zeitraum gibt.

Hohe Zinsen, aber auch hohe Steuern

Das Tagesgeldhopping beim Tagesgeld hat den Vorteil, dass man so stets, vor allem mit einem aktuellen Tagesgeldrechner, und ohne großen Aufwand die besten Zinsen mitnehmen kann, jedoch wird meist vergessen, dass auf diese auch die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % anfällt – sofern nicht bei jedem Wechsel erneut ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt wird.

Diese Mühe wird oft gescheut, denn in der Regel wird der mögliche steuerfreie Sparerfreibetrag von 801 Euro für Ledige, sowie 1.602 Euro für Verheiratete meist mit dem ersten gestellten Freistellungsauftrag voll ausgenutzt. Die Möglichkeit, diesen nachträglich ändern zu können, wird oft nur selten in Anspruch genommen, auch wenn dies prinzipiell jedem Bankkunden kostenlos möglich ist.

Der Nachteil, der sich daraus ergibt, ist, dass auf das Mehr an Zinsen auch mehr Steuern in Form der Abgeltungssteuer anfallen, welche bei der Ausschüttung der Zinsen automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt wird. Die einzige Möglichkeit, dies zu verhindern, wäre die Stellung eines Freistellungsauftrages.

Zurückerstattung der Steuer auf die Zinsen

Eine Möglichkeit um nicht zu viel Steuern an den Staat zahlen zu müssen, wäre also, den zuerst gestellten Freistellungsauftrag auf den Mindestbetrag zu kürzen, sowie laufend nach einem Wechsel des Tagesgeldkontos beim Tagesgeldhopping nachzukürzen, siehe auch: Freistellungsauftrag: Freibetrag richtig verteilen – die andere Möglichkeit wäre die Anlage KAP bei der Abgabe der Steuererklärung.

In dieser können sämtliche Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden, beispielsweise eben auch Tagesgeldzinsen – alle Steuern auf Zinseinkünfte, die unter dem jeweiligen Pauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro liegen, werden daraufhin erstattet.

Diese Möglichkeit spart das Neustellen und Ändern des Freistellungsauftrages, jedoch muss hierfür zwingend die Steuererklärung abgegeben werden und man geht so über das Jahr in Vorleistung – man leiht praktisch zinslos dem Finanzamt und dem Staat Geld, welches bis zum Rückzahlungszeitpunkt keine weiteren Zinsen oder Einkünfte erwirtschaften kann.

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