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Festgeld Zinsen: Vorsicht bei der Abgeltungsteuer

Das Festgeld ist selbst in zinsschwachen Zeiten neben dem Tagesgeld eine der Geldanlagen, welche die höchsten Renditen ohne großes Risiko versprechen. Jedoch unterliegen diese Zinseinkünfte möglicherweise der Abgeltungsteuer sowie Folgesteuern, was auch beim besten Angebot am Markt nicht vergessen werden sollte!

Abgeltungsteuer auf Festgeld: Wann?

Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % fällt für alle Gewinne aus Kapitalanlagen an, welche über dem Sparer-Freibetrag von 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für Verheiratete liegen sollten – zusätzlich zur Abgeltungsteuer kann ebenfalls der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer fällig werden, sowie die Kirchensteuer, falls man nicht von einem steuerlich stets sinnvollen Kirchenaustritt Gebrauch gemacht hat.

Die Abgeltungsteuer ist zwar eine direkte Steuer, sie wird jedoch zusammen mit dem Soli und der ggfs. anfallenden Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abgeführt, sofern man sich nicht von der Zahlung der Abgeltungsteuer per Nichtveranlagungsbescheid oder Freistellungsauftrag befreien lässt.

Das heißt zusammengefasst, dass in folgenden Fällen immer die Abgeltungsteuer fällig wird:
– kein Freistellungsauftrag gestellt,
– ein Einkommen unter Grundfreibetrag, aber kein Nichtveranlagungsbescheid,
– ein Einkommen aus Kapitalanlagen von mehr als 801 bzw. 1.602 Euro

Keine Steuer auf Festgeld Zinsen: Was ist zu beachten?

Das heißt, dass bei der Suche nach dem besten Festgeld und beim Festgeld Anbieter vergleichen immer gilt, dass ein mögliches Plus an Zinsen wieder durch die fällige Abgeltungsteuer getrübt werden kann. Die Abgeltungsteuer wirkt hier zwar nicht direkt gewinnmindernd, da sie erst ab dem Sparer Freibetrag von 801 Euro Singles / 1.602 Euro Verheiratete erhoben wird, jedoch muss bei einem häufigen Wechsel des Anbieters im Sinne der vorwegnehmenden Steuerbefreiung der Freistellungsauftrag laufend geändert und angepasst werden.

Es gilt hierbei, dass pro Bank / Institut ein Freistellungsauftrag ausreichend ist, unabhängig davon, wie viele verschiedene Anlagen dort vorhanden sind. Die Bank rechnet bei der Ausschüttung alle Beträge eines Kunden zusammen und stellt diese dem ihr zur Verfügung gestellten Freibetrag gegenüber – ein Einzelauftrag pro Geldanlage ist somit nicht mehr notwendig.

Der Freistellungsauftrag kann zudem laufend und kostenlos geändert werden – sollten bei einer Bank ein Gewinnplus und bei einer anderen Bank weniger Gewinne zu erwarten sein, so können im Rahmen des Freibetrages, jedoch nicht über diesen hinaus, die individuellen Freibeträge bei den jeweiligen Banken neu verteilt werden. Hier gilt jedoch einschränkend, dass bereits erfolgte, von der Steuer befreite Ausschüttungen nicht berührt werden dürfen und die Mindestgrenze bei einer Absenkung darstellen.

Wer sich vorab von der Abgeltungsteuer und dem Soli befreien lassen möchte, der muss bei der Suche nach einem neuen Festgeldangebot somit immer auch die Neuverteilung der Freibeträge und die Änderung bestehender als auch neu gestellter Freistellungsaufträge berücksichtigen.

Geringverdiener und Zinseinkünfte

Geringverdiener mit einem Jahreseinkommen von unter 8.004 Euro Singles / 16.008 Euro Verheiratete können sich bei einem Nichtüberschreiten dieses Gesamteinkommens per Nichtveranlagungsbescheid von der Abgeltungsteuer befreien lassen, aber: Sollte das Einkommen anschließend, beispielsweise durch höhere Zinsausschüttungen, über dieser Grenze liegen, so muss u.U. die Abgeltungsteuer nachgezahlt werden.

Hier lohnt sich ein Vergleich, vor allem wenn die Einkünfte aus Kapitalanlagen weit über dem Freibetrag liegen sollten, aber dank der Nichtveranlagung keine Steuer bezahlt werden muss, ob das am besten verzinste Festgeld Angebot auch hinsichtlich möglicher Steuernachzahlungen am besten geeignet ist. Im Zweifel sollte man weniger Rendite in Kauf nehmen und somit sicher unter dem Veranlagungsbetrag liegen als diesen letztendlich geringfügig zu überschreiten und damit steuerpflichtig zu werden.