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Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Angabe und Absetzbarkeit von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer zwar abgeschafft, aber trotzdem können nachträgliche Werbungskosten bei bestimmten Anlageformen auch heute noch bei der Steuer geltend gemacht werden.

So sind beispielsweise Schuldzinsen einer Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, auch noch nach der Einführung der Abgeltungssteuer weiterhin als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Eine Einschränkung gilt jedoch: Es muss sich hierbei um eine wesentliche Beteiligung handeln. Um eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt es sich erst bzw. bereits ab einer Beteiligung am Unternehmen von 1 %.

Zwar können laut Abgeltungssteuer keine Werbungskosten mehr bei Einkünften aus Kapitalvermögen erhoben werden (was ohnehin strittig ist), aber da die Grenze für die Steuerbarkeit einer wesentliche Beteiligung in den letzten Jahren von 25 % auf zunächst 10 % und bis auf 1 % abgesenkt wurde und im Gegensatz zu anderen Einkunftsarten auch der Verkauf der Einkommensquelle der Steuerpflicht unterliegt, können im Gegenzug auch Werbungskosten geltend gemacht werden, z. B. in Form der Schuldzinsen.

Das wurde zuletzt, trotz anderweitiger Entscheidungen des Finanzamts, durch den Bundesfinanzhof im Urteil VIII R 20/08 erneut bestätigt.

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