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Kindergeld zwischen Abi und Studium bekommen

Nachdem man das Abi bestanden hat und ein Studium oder eine berufliche Ausbildung antreten möchte, stellt sich immer wieder das Problem, was mit dem Kindergeld ist – denn: Kindergeld können nur Kinder bis zum 25. Lebensjahr erhalten, die sich entweder in einer beruflichen Ausbildung befinden oder arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind.

Nur möchte man sich ungern beim Arbeitsamt bei einer vorhersehbaren Zwangspause gleich als arbeitssuchend melden, nur um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren – und zu dieser Zwangspause kommt es leider immer, da das Erststudium in der Regel erst im Oktober oder eine berufliche Ausbildung erst im August oder September aufgenommen werden kann, das Abi aber in der Regel im Mai abgeschlossen wird.

Das muss man auch nicht, denn dieser Umstand ist auch der Familienkasse und dem Finanzamt bekannt – für diesen Fall gelten die in § 32 Absatz 4 EStG festgehaltenen Regelungen zur Vier-Monats-Lücke: Diese besagen, dass dies dann nicht gemeldet werden muss, wenn es sich um eine vorhersehbare Zwangspause zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, z. B. zwischen dem Abi und Studium, handelt.

Trotzdem hat diese Regelung ihre Tücken, denn sollte die Zwangspause länger als 4 Monate dauern, auch wenn man keinen Einfluss darauf hat, so gilt dies nicht – kann aufgrund eines besonderen Berufswunsches das Studium z. B. nicht zum Wintersemester aufgenommen werden, sondern nur zum Sommersemester oder besteht zwischen dem Abi und dem Antritt des Studiums eine Lücke von mehr als 4 Monaten, z. B. weil dieses nicht im Oktober, sondern im November beginnt, so gilt die 4 Monats Lücke nicht mehr. Das heißt, dass in diesem Fall eine Meldung beim, Arbeitsamt erforderlich ist, wenn man den Anspruch auf das Kindergeld nicht verlieren möchte.

Im eigentlichen Sinn bezieht sich die Regelung in § 32 Absatz 4 EStG nur auf die Zwangspause zwischen zwei beruflichen Ausbildungsabschnitten, typischerweise zwischen Abi und Studium oder zwischen Abi und Ausbildung, jedoch kann sie auch bei einem Zwangsdienst wie dem Wehrdienst oder Ersatzdienst (Zivildienst und gleichgestellte Ersatzdienste) oder auch freiwilligen Ersatzdiensten wie dem freiwilligen ökologischem Jahr / FSJ und anderen gleichgestellten Ersatzdiensten (auch im Ausland) Anwendung finden – dies ist jedoch nicht eindeutig geregelt, weshalb in diesem Fall trotzdem bei der Familienkasse nachgefragt werden sollte.

Die Vier-Monats-Lücke findet keine Anwendung bei Semesterferien oder Schulferien, sofern diese innerhalb der Ausbildung liegen sollten – bei dieser Art Pause handelt es sich zwar auch um eine Zwangspause von der beruflichen Ausbildung, jedoch gehören sowohl Schulferien als auch Semesterferien zur beruflichen Ausbildung. Ferien werden nur dann nicht anerkannt, wenn die Ausbildung bereits abgeschlossen sein sollte, z. B. die Sommerferien nach dem Abitur.

Wichtig: Die Vier-Monats-Lücke ist kein variabler Zeitraum – das heißt, dass sie zwar unterschritten werden kann, aber nicht überschritten werden darf! Es zählen zudem immer volle Monate.

Beispiel: Marianne, Carola und Michael haben ihr Abi im Mai bestanden – Marianne wird im September eine Ausbildung aufnehmen, Carola im Oktober ihr Studium und Michael sein Studium im November.

Bei Marianne beträgt die Lücke lediglich 2 Monate (Juni und Juli) und bei Carola 4 Monate (Juni, Juli, August, September) – bei Michael jedoch 5 Monate (Juni, Juli, August, September, Oktober). Michael muss sich, damit der Anspruch auf das Kindergeld zwischen Abi und Studium nicht entfällt, somit arbeitssuchend melden, auch wenn der Antritt des Studiums absehbar ist.

Und: Sollte das Kind innerhalb der Vier-Monats-Lücke einer Beschäftigung nachgehen, so muss darauf geachtet werden, dass es nicht mehr als 8.004 Euro verdienen darf. Wird diese Freigrenze überschritten, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld – und zwar nicht nur zwischen dem Abi und dem Studium, sondern für das ganze Jahr!