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Ausbildungskosten absetzen in der Steuererklärung

Ausbildungskosten können schon mal ziemlich zu Buche schlagen – entsprechend willkommen ist da auch die Möglichkeit, die Ausbildungskosten von der Steuer absetzen zu können. Doch damit dies auch wirklich geschehen kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt und bestimmte Regelungen beachtet werden – denn nicht alle Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Je nachdem, welcher Art die Ausbildung ist, kann man sie begrenzt im Sinne der Sonderausgaben, in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, zum Beispiel bei Fortbildungen, oder auch gar nicht steuerlich abgesetzt werden – so beispielsweise bei einem Seniorenstudium, Liebhaberei oder wenn es sich einfach nur um Allgemeinbildung handelt.

Ausbildungskosten, die Eltern für ihre Kinder entrichten, können ebenso in der Steuererklärung angesetzt werden, sie werden mit dem Ausbildungsfreibetrag bzw. mit dem Erziehungsfreibetrag abgegolten. Seit dem Jahr 2004 gehört zur Berufsbildung konkret die allgemeine schulische Ausbildung, also Abitur, mittlere Reife etc., die erste Berufsausbildung, es sei denn es handelt sich um eine klassische Lehre in Form eines Dienstverhältnisses, sowie ein Erststudium an einer Fachhochschule, Universität etc.

Dabei werden auch Anerkennungszeiten und Praktika, die nicht vergütet werden so beurteilt, wie die jeweilige Ausbildung oder das Studium, in dessen Rahmen sie jeweils stattfinden. Beim Abzug als Sonderausgaben gilt hierbei eine Obergrenze: gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Ausbildungskosten bis 4.000 Euro jährlich absetzbar. Handelt es sich um zusammen veranlagte Ehegatten, ist es irrelevant, wer die Kosten der Ausbildung getragen hat.

Wenn beide Ehegatten eine Ausbildungsmaßnahme mitmachen, kann auch jeweils jeder Ehegatte für sich die Ausbildungskosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro pro Steuerjahr ansetzen.

Nicht möglich ist hingegen, egal ob nun ein Ehegatte eine Ausbildung macht oder beide Ehegatten an der Maßnahme teilnehmen, dass ein noch nicht voll ausgeschöpfter Betrag auf den anderen Ehegatten übertragen wird.

Nur begrenzt abzugsfähig sind Kosten für die allgemeine Schuldbildung, also beispielsweise der Schulabschluss an einer Hauptschule, einer Realschule oder einem Gymnasium.

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