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Computer absetzen in der Steuererklärung

Das Thema „PC absetzen“ sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten zwischen den Finanzämtern und Steuerpflichtigen – klar ist der Fall einzig dann, wenn der Computer ausschließlich beruflich genutzt wird. Doch was, wenn der PC sowohl für den beruflichen, als auch für den privaten Gebrauch bestimmt ist? Hier beginnen die Probleme, die bis heute nicht richtig beseitigt sind – ein großes Ärgernis für alle betroffenen Steuerzahler.

Zunächst der einfache Fall: wird der PC nur beruflich und nicht privat genutzt, bzw. zu mindestens 90% beruflich verwendet, was auch glaubhaft nachgewiesen werden kann, so dürfen Steuerpflichtige die Kosten für den Rechner im Jahr der Anschaffung bis 410 Euro (ohne Umsatzsteuer gerechnet) absetzen. Sollten die Anschaffungskosten jedoch über diesen Betrag hinausgehen, muss er über die Zeitspanne der üblichen Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, in diesem Fall also über drei Jahre. Arbeitnehmer tragen das Ganze in Anlage N auf Seite zwei, Zeile 41 ein.

Bei dieser Regelung sind jedoch viele Arbeitnehmer außen vor, so zum Beispiel Lehrer, Informatiker oder EDV-Dozenten, weswegen sich das Bundesfinanzministerium mit vielen klagen und Einsprüchen seitens der Steuerzahler konfrontiert sehen musste. Das hatte zur Folge, dass das Finanzamt nun auch die Kosten anerkennen muss, wenn es sich nicht um eine ausschließlich berufliche Nutzung des Rechners handelt, bzw. wenn der Rechner zu mehr als 10% privat verwendet wird.

Damit bleibt aber trotzdem das alte Ärgernis bestehen, denn die Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung muss dem Fiskus einwandfrei und glaubwürdig nachgewiesen werden. Wie genau dieser Nachweis auszusehen hat, darüber sind sich die Finanzbehörden bzw. Finanzämter der Länder selbst nicht so wirklich sicher: in Berlin müssen die privaten und beruflichen Arbeitsstunden am PC im Fahrtenbuchstil aufgezeichnet werden, während in Bremen oder Brandenburg zum Beispiel eine eher großzügige Schätzung der beruflichen Nutzung durch das Finanzamt vorgenommen wird.

Für Steuerzahler, die zum ersten Mal den Versuch wagen, den heimischen Computer steuerlich geltend zu machen, besteht ein Fragebogen, der ausgefüllt werden muss. Er unterscheidet sich von Finanzamt zu Finanzamt, ist jedoch jeweils inhaltlich quasi gleich. Gefragt wird nach der Software, der Ausstattung des Computers, den Onlinediensten, dem Internetanschluss und nach der tatsächlichen beruflichen Nutzung. Glaubwürdiger erscheint in den Augen des Finanzamtes, wer auch im Beruf regelmäßig am PC arbeitet, wer hingegen keinen Schreibtischjob hat, muss überzeugende Argumente auffahren.

Für eine berufliche Computer Nutzung spricht zum Beispiel, wenn der Rechner technisch aufwendig und entsprechend gut ausgerüstet ist – betrachtet werden hierbei Leistungsdaten, bereits installierte Standardsoftware, das Betriebssystem, der Gerätetyp und der Hersteller. Auch Peripheriegeräte, die eher gegen eine private Nutzung des Computers sprechen, sind hilfreich, um das Finanzamt zu überzeugen. Eine gute Soundkarte und entsprechende Boxen sind übrigens kein Argument dafür, dass der PC vor allem privat genutzt wird, Achtung allerdings bei 3D-Grafikkarten. Wer zusätzlich die Kosten für den Internetanschluss geltend machen will, braucht auch hierfür gute Argumente: das wäre zum Beispiel eine eigene Homepage, umfangreiche Onlinerecherche oder das Versenden der Geschäftspost per Email.

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