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Einkommensteuer: Ehrenamt absetzen

Wer neben seinem Beruf, seiner Selbständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit noch nebenberuflich einem Ehrenamt für einen Verein, Verband oder eine öffentliche Einrichtung nachgeht, kann das Ehrenamt von der Steuer absetzen, jedoch nur, wenn er auch ein Einkommen aus dem Ehrenamt erzielt.

Diese Einkünfte sind bis zu einer Höchstgrenze von 500 Euro steuerfrei – sollte ein höheres Einkommen aus dem Ehrenamt erzielt werden, so kann das nicht geltend gemacht und muss regulär versteuert werden. Denn anders als bei anderen Freibeträgen handelt es sich bei diesem Freibetrag nicht um einen Pauschbetrag, der allein für die bloße Ausübung eines Ehrenamtes zugestanden wird, sondern nur mit tatsächlichen Einkünften verrechnet werden kann.

Wer also ein Ehrenamt für einen Verein oder einen Verband wahrnimmt, dafür jedoch keine Zahlungen des Verbandes oder Vereines erhält, kann nichts bei der Steuer geltend machen.

Eine andere Möglichkeit, dass Ehrenamt absetzen zu können ist, indem man es als Spende deklariert und so versucht, von der Steuer absetzen zu können. Diese Art der „Verrechnung“ ist jedoch seitens des Finanzamtes an strenge Auflagen gebunden – so kann nicht das Ehrenamt allein als Grund genügen, sondern man braucht eine schriftliche Bestätigung des Vereins oder Verbandes, dass derjenige, der das Ehrenamt ausübt im Grunde einen Anspruch auf einen geldlichen Ausgleich seiner Aufwendungen hat und auf diesen zugunsten des Vereins oder Verbandes jedoch förmlich verzichtet wird.

Diese Vereinbarung zwischen demjenigen, der das Ehrenamt innehat und ausübt, und dem Verein, muss jedoch vor der Ausübung geschlossen werden. Wenn hier nachträglich etwas vereinbart wird, erkennt das Finanzamt diese Vereinbarung nicht an und man kann das Ehrenamt nicht absetzen.

Ein anderes Feld wäre das des Übungsleiters: Wer neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit nebenberuflich als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder ist, kann den Aufwand als ebenfalls von der Steuer absetzen. Auch nebenberuflich künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Pflege von Senioren, Kranken und Behinderten kann man von der Steuer absetzen. Der Höchstsatz beträgt hier pro Jahr 2.100 Euro, also 175 Euro pro Monat, der bei der Steuer geltend gemacht werden kann und diese mindert.

Aber: Diese Tätigkeiten werden nur dann anerkannt, wenn man hier für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist (z. B. für eine Stiftung) oder aber für eine steuerbegünstigte Körperschaft. Steuerbegünstigte Körperschaften sind gemeinnützige Vereine, wie z. B. ein Sportverein.

Wer das Ehrenamt absetzen möchte, oder eine der anderen genannten Tätigkeiten, muss dies in der Anlage N der Steuererklärung vornehmen.

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