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Fortbildungskosten absetzen – Tipps für die Steuererklärung

Wer an einer Fortbildung teilnimmt, kann die Kosten für die Fortbildung selbst und Kosten, die mit dem Lehrgang zusammenhängen, von der Steuer absetzen. Dafür bestehen jedoch diverse Voraussetzungen, die es zu beachten gilt, damit das Finanzamt die Kosten auch wirklich anerkennt. Unabdingbar ist zum Beispiel, dass es sich bei der Fortbildung um eine Maßnahme handelt, die der Sicherung oder dem Erhalt des Berufes dient, also entweder bereits vorhandene berufliche Kenntnisse vertieft, aktualisiert, oder aber die Karrierechancen verbessert.

Außerdem muss die Fortbildung zum jeweiligen Berufsprofil passen: eine Erzieherin wird Probleme damit haben, die Kosten für eine Fortbildung zum Thema „Wirtschaftsenglisch“ absetzen zu können, was für einen Büro- oder Industriekaufmann hingegen eher kein Problem darstellen würde.

Selbständige machen die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben, Arbeitnehmer machen die Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend. Handelt es sich nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium, sind die Kosten dafür als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzusetzen, pro Jahr können bis zu 4.000 Euro abgesetzt werden.

Neben den Fortbildungskosten selbst, wie zum Beispiel die Teilnahmegebühr, die Prüfungsgebühr und andere Lehrgangskosten, sind weitere Aufwendungen voll abzugsfähig. So zum Beispiel auch die Kosten für Fachliteratur bzw. Lernmittel, wobei es jedoch notwendig ist, dass die Quittungen bzw. Kaufbelege auch die jeweiligen Buchtitel aufführen, da das Finanzamt sonst an dieser Stelle möglicherweise den Rotstift ansetzt.

Auch die Fahrtkosten für den Weg zum Veranstaltungsort der Weiterbildung können Steuerzahler in ihrem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Unterschieden wird hierbei, ob man mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, bei denen mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet wird, oder ob man den eigenen Pkw benutzt, bei dem die Kosten mittels Kilometerpauschale vereinfacht dargestellt werden können: es sind je mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer 30 Cent angesetzt, bei Benutzung eines Motorrades 13 Cent, bei einem Mofa 8 Cent und bei einem Fahrrad 5 Cent je Kilometer.

Sofern man für die Fortbildung länger als 8 Stunden am jeweiligen Kalendertag außer Haus ist, können Steuerzahler Pauschalen für den so genannten Verpflegungsaufwand steuerlich geltend machen: bei achtstündiger Abwesenheit inklusive Wegezeit beträgt die Pauschale 6 Euro, bei vierzehnstündiger Abwesenheit 12 Euro und bei vierundzwanzigstündiger Abwesenheit 24 Euro. Die Übernachtungskosten müssen, sofern diese überhaupt entstanden sind, einzeln nachgewiesen werden.