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Minijob absetzen in der Steuererklärung

In vielen Privathaushalten fällt eine Menge Arbeit an – sei es im Haushalt selbst, bei der Gartenarbeit oder bei der Kinderbetreuung, was für Paare, in denen beide Partner voll berufstätig sind, oftmals ein Problem darstellt. Entsprechend beliebt sind Minijobber im Haushalt, denn dieses Beschäftigungsverhältnis wird zudem steuerlich gefördert.

Die steuerliche Förderung erfahren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die Minijobber zur Verrichtung von haushaltsnahen Dienstleistungen einstellen. Zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen gehört zum Beispiel Gartenarbeit, Betreuung von pflegebedürftigen und alten Menschen, Kranken oder Kindern, kochen und putzen.

Wichtig ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die normalerweise ein Mitglied der Familie übernehmen würde, wenn kein Zeitmangel herrschen würde. Minijobs, die gewerblich ausgeübt werden bzw. in Gewerbebetrieben angesiedelt sind, werden mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen belastet, als Minijobs im Haushalt. Der Arbeitgeber muss allerdings, sofern er die steuerliche Förderung mitnehmen möchte, am so genannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen.

Der Arbeitgeber eines Minijobber im Haushalt muss die folgenden Abgaben entrichten: 5% für die Krankenversicherung, sofern der Minijobber Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist, 5% für die Rentenversicherung, 0,6% entsprechend dem Aufwendungsausgleichsgesetz Umlage 1 bei Krankheit, 0,14% Umlage 2 entsprechend dem Aufwendungsausgleichsgesetz bei Mutterschaft und Schwangerschaft, unter Umständen 2% Pauschsteuer (einheitlich) und 1,6% für die gesetzliche Unfallversicherung.

Zur Vereinfachung ist es privaten Haushalten in aller Regel gestattet, 14,34% des monatlichen Verdienstes des Minijobbers als pauschale Abgabe zu bezahlen.

Das Haushaltsscheckverfahren vereinfacht die Anmeldung des Minijobbers, es wird lediglich ein spezielles Formular benötigt, das das monatliche Gehalt des Minijobbers aufweist. Dieses Formular muss an die Minijob-Zentrale ausgefüllt übermittelt werden, wo die Berechnung der Pauschsteuer bzw. der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt. Die entsprechenden Abgaben werden zweimal pro Steuerjahr per Einzugsermächtigung vom Arbeitgeber Konto abgebucht: am 15. Juli und am 15. Januar, also jeweils rückwirkend für das bereits abgelaufene Halbjahr.

Innerhalb der Steuererklärung sind die Kosten für den Minijobber absetzbar: es können 20%, maximal jedoch 510 Euro pro Steuerjahr pro Haushalt und Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das bedeutet, dass bei Gesamtaufwendungen für den Minijobber von 2.550 Euro pro Jahr die steuerliche Förderung ausgeschöpft ist: 2.250 Euro multipliziert mit 20% ergeben 510 Euro Steuerbonus.

Als Beleg verlangt das Finanzamt den Nachweis der Bescheinigung der Minijob-Zentrale, die am jeweiligen Ende eines Beschäftigungsjahres ausgestellt wird. Sie beinhaltet Informationen wie die Höhe des entrichteten Entgelts und die Dauer der Beschäftigung. Damit Steuerpflichtige in den Genuss der Steuerförderung kommen, muss das Gehalt des Minijobbers per Überweisung und auf keinen Fall in bar entrichtet werden.

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