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Kosten für private Reise absetzen?

Grundsätzlich ist eine rein privat veranlasste Reise nicht steuerlich absetzbar. Allerdings wurde nun mit einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs die strenge Rechtslage, dass gemischt private und berufliche Aufwendungen bei Reisen nicht abzugsfähig sind, aufgehoben. Steuerpflichtige sollten beim Geltendmachen der Kosten allerdings einiges beachten.

Die Rechtslage
Das Abzugs- und Aufteilungsverbot von Kosten für gleichzeitig private und berufliche Reisen besteht nicht mehr in der alten Form. Ursprünglich wurde eine Reise immer als Einheit betrachtet, auch wenn eine Trennung zwischen beruflichem Teil der Reise und privatem Teil der Reise durchaus festzustellen war. Entsprechend konnten einzelne Reiseteile nicht gesondert betrachtet werden. Diese Sichtweise hat sich nun zu einer eher veranlassungsbezogenen Perspektive verschoben.

Je nach Gewichtung der einzelnen Veranlassungsbeiträge ist es jedoch notwendig, unterschiedliche Maßstäbe zur Aufteilung der Kosten anzuwenden, oder aber auch komplett von einer Unterteilung abzusehen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Reise unter einem starken Weisungsgebot seines Arbeitgebers unternimmt, und dabei eine eventuelle private Mitveranlassung als komplett untergeordnet zu betrachten ist.

Was ist zu beachten?
Da sich die nun geltende Aufteilungsmöglichkeit auch rückwirkend anwenden lässt, können sich Änderungen für all diejenigen Veranlagungszeiträume ergeben, die bislang nicht abschließend entschieden bzw. bestandskräftig sind. Entsprechend wichtig ist es auch, den Steuerberater nun zusätzlich auf die Aufwendungen hinzuweisen, die man aufgrund der bis dato geltenden Rechtslage nicht angegeben hat.

Es handelt sich bei dieser Entscheidung in keinster Weise um eine Art „Freibrief“ für Steuerpflichtige, dass Urlaube, die man auf irgendeine Weise mit einer Dienstreise absetzt, generell von der Steuer absetzbar sind, denn Finanzgerichte und Finanzverwaltungen prüfen ganz besonders aufmerksam die Nachweise, die die Steuerpflichtigen erbringen. Entsprechend wichtig ist es auch, dass diverse Belege erbracht werden, die eindeutige Rückschlüsse auf die Aufteilung zwischen privatem und beruflichem Anteil an der Reise zulassen.

Nachweise wären zum Beispiel eine Art „Fahrtenbuch“ für die Dauer der Reise, das erkennen lässt, was an welchem Tag gemacht wurde – nur so kann das Finanzamt erkennen, wie hoch der berufliche Anteil der Reise überhaupt ist. Hinzu kommen natürlich belege für sämtliche entstandene Kosten wie das Hotel, den Mietwagen, den Flug usw.

Die BFH-Entscheidung lässt derzeit noch keine Spekulationen auf andere Aufwendungen mit gemischter Veranlassung zu – ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendung und Beruf (zum Beispiel Arbeitskleidung für Büroangestellten) reicht nicht aus, damit die Kosten geltend gemacht werden können, sondern weist den Aufwendungen den Status „für die private Lebensführung“ zu und sind damit nicht steuerlich absetzbar.

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