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Schulgeld von der Steuer absetzen

Nicht jedes Kind geht auf eine öffentliche Schule – die Privatschulen in Deutschland sind gut besucht. Natürlich wird für Privatschulen dann auch Schulgeld fällig, das die Eltern der Kinder entrichten müssen – je nach Exklusivität der Schule, können enorme Kosten entstehen. Das Schulgeld, das die Eltern für ihre Kinder bzw. deren Besuch einer Privatschule zahlen, können Steuerzahler jedoch steuerlich absetzen.

Schulgeld ist im Sinne der Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig, und zwar rückwirkend seit dem Jahr 2008 gemäß § 10 Abs. 1 Nr 9 EStG. Davor war es Steuerpflichtigen nur möglich, dass das Schulgeld für private Schulen innerhalb Deutschlands als Sonderausgaben abzusetzen – besuchte das Kind aber eine Schule im Ausland, so waren die Kosten steuerrechtlich gesehen uninteressant.

Das Absetzen der Schulkosten gilt auch dann, wenn die Eltern in Deutschland leben und die Kinder eine deutsche Schule, die sich im Ausland befindet, besuchen.

Vorausgesetzt wird aber immer, dass ein Anspruch für das die Privatschule besuchende Kind auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Außerdem muss die Schule überwiegend privat finanziert sein, oder aber einer freien Trägerschaft angehören – dazu gehören auch diejenigen Schulen, die gewissermaßen einer Körperschaft öffentlichen Rechts angehören, wie etwa konfessionelle Schulen.

Die Schule muss unbedingt im Europäischen Wirtschaftsraum, also dem EWR, oder der Europäischen Union, der EU liegen. Der Schulabschluss, den das Kind an der Privatschule erlangt, muss berufsbildend bzw. allgemein sein.

Insgesamt können Eltern maximal 5.000 Euro bzw. 30% der Kosten für die Privatschule als Sonderausgaben absetzen, und zwar gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. In der Einkommensteuererklärung selbst eingetragen wird das Schulgeld auf Seite 2 in der Anlage Kind.

Der genannte Höchstbetrag, der absetzbar ist, gilt einmal pro Jahr, Kind und Elternpaar – entsprechend können geschiedene Personen oder Eltern, die nicht verheiratet sind, jeweils nur den halben Höchstbetrag steuerlich absetzen.

Absetzbar als Schulgeld sind Kosten wie Versicherungen, Lehrmittel, Lehrergehalt, Kosten für Exkursionen oder Klassenfahrten etc. Nicht absetzbar hingegen sind Aufwendungen für die Unterkunft, die Verpflegung, Schulbücher, Schulkleidung und Betreuung der Kinder.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Wolbrandt schrieb am 6. Juni 2013:

    Danke für die Tipps, aber das Finanzamt hat in dem Steuerbescheid für 2011 erläutert, dass weder die Aufnahmegebühr, noch die Kosten für die Klassenfahrt Schulgeldzahlungen i.S. des §10 EStG sind ! Insofern also „nicht absetzbar“ !!!

    MfG Marcus W.