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Steuern absetzen – wie sich die Steuerlast senken lässt

Für viele Bürger ist die Steuerlast in jedem Jahr geradezu erdrückend hoch. Innerhalb der Steuererklärung haben Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner und Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen, die Möglichkeit, diese finanzielle Last zu mindern, indem sie Kosten geltend machen, die sie von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen dürfen. Unterschieden werden bei diesen Kosten unter anderem die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.

Werbungskosten kann derjenige Steuerpflichtige geltend macht, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung oder Verpachtung und aus sonstigen Einkünften erwirtschaftet. Die Werbungskosten selbst sind abhängig von der Tätigkeit bzw. der Art der Einkünfte: entsprechend können Vermieter zum Beispiel die Grundsteuer, Schuldzinsen für den Immobilienkredit des vermieteten Objekts oder auch Modernisierungs-, Sanierungs-, Reparatur- und Wartungskosten für das Gebäude als Werbungskosten geltend machen.

Wer seine Wohnung oder sein Haus selbst bewohnt und nicht fremd vermietet, setzt Kosten für Handwerker bzw. handwerkliche Dienstleistungen, die auch tatsächlich im jeweiligen Haushalt und nicht etwa in einer Werkstatt stattfinden, als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. als Sonderausgaben ab. Steuerlich geltend gemacht werden können hierbei allerdings nur die Lohnkosten, Materialkosten sind nicht als Werbungskosten anrechenbar.

Vorsicht auch bei den Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit: in vielen Fällen verlangt das Finanzamt ein Fahrtenbuch, vor allem dann, wenn man häufiger zur Arbeit fährt, als das Finanzamt durchschnittlich annimmt. Wer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt, darf maximal 4.500 Euro pro Steuerjahr und nur die tatsächlichen Kosten geltend machen, wer mit dem Auto unterwegs ist und dies auch anhand von Werkstattrechnungen und Tankstellenquittungen belegen kann, darf Kosten über diesen Betrag hinaus absetzen.

Ein weiteres strittiges Thema ist und bleibt leider das Arbeitszimmer. Nur wer tatsächlich auf ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung angewiesen ist und seitens Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz angeboten wurde, sind die Kosten für das Arbeitszimmer anteilig absetzbar. Für wen das nicht gilt, kann zumindest noch die Kosten für die Büroeinrichtung in der Steuererklärung geltend machen. Zu den Werbungskosten gehören natürlich auch sämtliche Arbeitsmittel, die allerdings bei einem Betrag von über 410 Euro jeweils über die Dauer ihrer üblichen Nutzung abgeschrieben werden.

Die Steuerlast senken weiterhin, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen, die im individuellen Fall zu überprüfen sind, Kosten für die Berufsausbildung, Versicherungen, Krankheit, Kinderbetreuung, Dienstreisen, Fortbildungen, Reisen und Schule.

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