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Studiengebühren absetzen: Informationen und Tipps

Die Studiengebühren belasten die Geldbeutel der betroffenen Haushalte immens – je nach Bundesland bzw. Universität werden unterschiedlich hohe Gebühren pro Semester verlangt, wobei sich die einen etwas moderater gestalten, andere dafür aber umso höher liegen. Da ist natürlich jede Gelegenheit gerne gesehen, die finanzielle Belastung etwas zu drücken, und eine dieser Möglichkeiten besteht darin, die Studiengebühren steuerlich geltend zu machen.

Kann jeder Student Studiengebühren absetzen?

Allerdings besteht diese Möglichkeit nicht für jeden Studierenden: absetzen kann man die Studiengebühren dann, wenn es sich um ein Erststudium handelt, abgerechnet werden können höchstens 4000 Euro pro Jahr, und zwar als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung – was natürlich zu Grunde legt, dass überhaupt eine Steuererklärung abgegeben wird. Bei den Sonderausgaben, ebenso wie bei den Werbungskosten, die für das Absetzen der Studiengebühren aber uninteressant sind, besteht jeweils eine Pauschale, die aber mit den Studiengebühren auf jeden Fall überschritten werden.

Der Normalfall ist, dass Studenten keine Steuererklärung abgeben, sie können dies auf freiwilliger Basis aber durchaus tun. Wer allerdings nur einem 400-Euro-Job nachgeht, um das Studium zu finanzieren, ist nicht steuerpflichtig, und kann entsprechend auch keine Kosten absetzen, die eine Steuerlast senken würden – denn nur wer auch Steuern zahlt, kann steuermindernde Kosten abrechnen. Eine Verrechnung mit künftigen Einkommen ist nicht möglich, da es sich, wie bereits erwähnt, bei den Studiengebühren, die die Universität verlangt, um Sonderausgaben, und nicht um Werbungskosten handelt.

Auch Eltern können die Studiengebühren absetzen

Anders sieht es allerdings bei einem Studium aus, das berufsbegleitend aufgenommen wird, Steuerpflichtige können in einem solchen Fall alle Studiengebühren und sonstigen Gebühren und Kosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung hierbei ist allerdings, dass das Studium die Karrierechancen erhöht oder generell relevant für den ausgeübten Beruf ist.

Die Studiengebühren und weiteren Kosten, wie zum Beispiel für Literatur, Arbeitsmittel, Fahrten etc., sind dann in der Steuererklärung nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten anzugeben, und zwar in Anlage N. Entsprechend ist es möglich, dass die Kosten auch auf die folgenden Jahre übertragen werden und so die Steuerlast, die durch zukünftige Einkünfte entsteht, herabsenken.

Sofern die Eltern der Studenten für die Studiengebühren aufkommen, also im Falle eines Erststudiums, sind die Kosten ebenso absetzbar, denn die Studiengebühren werden dann zu den Unterhaltskosten für das Kind dazugezählt. Das bedeutet jedoch, dass die Steuerpflichtigen die Studiengebühren bei den Sonderausgaben und nicht bei den Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung eintragen müssen. Doch Vorsicht: wer für seine Kinder noch Kindergeld kassiert oder der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann, kann die Studiengebühren nicht abrechnen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Katja schrieb am 29. September 2014:

    Ein sehr informativer Artikel, der dem ein oder anderen in der Vergangenheit eine sehr große Hilfe gewesen ist. Mittlerweile werden ja keine Studiengebühren mehr erhoben, was für viele eine sehr große finanzielle Erleichterung ist.