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Übernachtungskosten steuerlich absetzen

Bei Auswärtstätigkeit können schon mal Kosten in einer gewissen Höhe anfallen – übernimmt diese nicht der Arbeitnehmer bzw. handelt es sich beim Steuerpflichtigen um einen Selbständigen, der beruflich unterwegs ist, so können sämtliche Reisekosten abgesetzt werden. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten, den Verpflegungskosten und den Reisenebenkosten natürlich auch die Kosten für Übernachtung, die man steuerlich absetzen kann.

Übernachtungskosten kann man natürlich nur dann steuerlich absetzen, wenn man auch tatsächlich gezwungen ist, auswärts zu übernachten – bei einer achtstündigen Abwesenheit ist eine Übernachtung eher weniger glaubhaft.

Generell müssen die Kosten für Übernachtungen immer nachgewiesen werden, ohne Beleg erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Bis zum Jahr 2007 waren Übernachtungspauschbeträge länderspezifisch gültig, dies ist jetzt aber nicht mehr so. Sofern die auswärtige Tätigkeit länger andauern sollte als drei Monate am Stück, so findet in steuerrechtlicher Hinsicht ein Übergang in die so genannte doppelte Haushaltsführung statt, für die spezielle Regelungen gelten.

Übrigens können bei den Übernachtungskosten auch wirklich nur die reinen Übernachtungskosten angesetzt werden – handelt es sich zum Beispiel um ein Angebot, bei dem ein Frühstück mit zur Übernachtung gehört, so müssen die Kosten für das Frühstück im Sinne der reinen Übernachtungskosten herausgerechnet werden: jede Mahlzeit, die während der Auswärtstätigkeit bzw. der beruflichen Reise eingenommen wird, ist mit der Verpflegungspauschale abgedeckt.

Das heißt also, dass der Rechnungsbetrag, den das Hotel verlangt, unter Umständen gekürzt werden muss: bei Übernachtungen innerhalb Deutschlands um 4,80 Euro, wenn es sich um ein Frühstück handelt – kommt allerdings noch ein Abendessen oder ein Mittagessen hinzu, so sind 9,60 Euro abzuziehen.

Sollte der Steuerzahler seinen Ehegatten oder eine andere Person privat mit auf die Geschäftsreise nehmen, so sind die Kosten, die man für die zweite Person hat, ebenso herauszurechnen: wer beispielsweise eigentlich ein Doppelzimmer gebucht hat, kann nur die Kosten für ein fiktives Einzelzimmer absetzen – es sei denn, die zweite Person reist aus beruflichen Gründen mit.