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Den Übungsleiterfreibetrag absetzen

Seit dem 1. Januar 2007 gilt für die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter eine Pauschale von 2.100 Euro pro Jahr, die quasi steuerfrei vom gezahlten Honorar einbehalten werden darf. Anders ausgedrückt: die jeweilige Person darf 2.100 Euro pro Steuerjahr im Sinne der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abziehen. Vor 2007 betrug diese Pauschale nur 1.848 Euro jährlich.

Dieses Steuerprivileg kommt allerdings nicht jedem zugute, sondern ist auf wenige Personen begrenzt. Voraussetzungen sind zum Beispiel, dass man nebenberuflich an einer gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtung unterrichtet, im Jugendzentrum einen Theaterkurs anbietet, in der Kirchengemeinde als Organist arbeitet, im Kinderkrankenhaus als Clown auftritt, für die Industrie- und Handelskammer Internetkurse oder Existenzgründerseminare hält oder für das städtische Wohnungsbauunternehmen Kunst am Bau gestaltet.

Weiterhin können den Übungsleiterfreibetrag Personen nutzen, die das Jugendteam im Fußballverein trainiert, im Musikverein Dirigent oder Chorleiterin ist, vorliest oder musiziert im Altenheim, an einer öffentlichen Schule einen Schreibworkshop leitet oder ehrenamtlich als Pfleger, Vormund oder Betreuer tätig ist.

Die Übungsleiterpauschale bzw. der Übungsleiterfreibetrag ist außerdem an gewisse Voraussetzungen gekoppelt, und zwar nach § 3 Nr. 26 EStG. Zunächst ist es wichtig, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die selbständig ist, ein Minijob zählt entsprechend nicht dazu.

Außerdem muss die Tätigkeit entweder künstlerisch, oder unterrichtend bzw. erziehend sein, und auch die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen wird begünstigt. Ist die Tätigkeit nicht entsprechend oder zumindest vergleichbar mit den genannten, so kann der Übungsleiterfreibetrag nicht angesetzt werden.

Weiterhin werden Anforderungen bezüglich des jeweiligen Auftraggebers gestellt, es muss entweder eine gemeinnützige Einrichtung oder aber eine Person des öffentlichen Rechts sein. Zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören in erster Linie die Gemeinden, Länder und der Bund, die Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden wie etwa Krankenhäuser, Stadtbibliotheken, Kindergärten und Schulen, des Weiteren Universitäten, Rundfunkanstalten der Öffentlich-Rechtlichen Sender, Kirchen und diverse Kammern wie zum Beispiel die IHK, die Anwaltskammer oder die Handwerkskammer.

Diese Voraussetzungen gelten auch für Institutionen im Ausland bzw. in einem Land, das Mitglied in der Europäischen Union ist. Inwiefern die Voraussetzungen erfüllt werden, erfragt man am besten beim Auftraggeber, denn dieser weiß am besten über das Unternehmen bzw. die Institution Bescheid.

Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich sein und entsprechend zwei relativ einfache Bedingungen erfüllen: eine inhaltliche Abgrenzung zur hauptberuflichen Tätigkeit muss möglich und der jeweilige zeitliche Aufwand darf nur begrenzt sein, nämlich maximal ein Drittel der Zeit, die man für eine vergleichbare Vollzeitstelle aufwenden müsste.

Pro Person und Steuerjahr wird die Übungsleiterpauschale einmal gewährt, auch dann, wenn man mehreren nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten nachgeht. Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit, die die Pauschale übersteigen, werden ganz normal versteuert. Die 2.100 Euro werden nicht als Gewinn, sondern als Umsatz gehandhabt, da der Übungsleiterfreibetrag im Grunde eine Betriebsausgabenpauschale ist, dürfen keine weiteren Betriebsausgaben abgezogen werden.

Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die entsprechende Tätigkeit also über der Pauschale, so sollte man die Pauschale nicht ansetzen, übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so macht es eher Sinn, die entsprechenden Einnahmen als Betriebseinnahmen ganz normal anzusetzen, der Verlust kann mit anderweitigen Einnahmen verrechnet werden, sofern Erwerbstätigkeit vorliegt.