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Umzugskosten absetzen in der Steuererklärung

Ein Umzug ist in aller Regel nicht ganz billig, selbst wenn kein Umzugsunternehmen beauftragt wird: Umzugskisten müssen gekauft, ein Transporter gemietet und die alte Wohnung renoviert werden. Allerdings kann man die Umzugskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzen: es muss sich um einen Umzug aus beruflichen Gründen handeln. Die Kosten für einen rein privat motivierten Umzug erkennt das Finanzamt nicht als Werbungskosten an.

Nicht jeden Umzug kann man absetzen

Ein beruflicher Umzug liegt dann vor, wenn sich der Weg zur Arbeit um täglich mindestens eine Stunde verkürzen würde, wenn man umgezogen ist. Außerdem müssen die betrieblichen Interessen bei einem beruflichen Umzug überwiegen – wer zum Beispiel seinen Arbeitsweg um mindestens eine Stunde durch den Umzug verkürzen kann, aber anstatt in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung in ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung zieht, wird Schwierigkeiten haben, dem Finanzamt klar zu machen, dass berufliche Gründe für den Umzug im Vordergrund standen.

Überwiegen die beruflichen Gründe also nicht, können Steuerpflichtige die Umzugskosten nicht absetzen. Ansonsten jedoch sind die Umzugskosten abzugsfähig, und zwar als Werbungskosten. Abrechnen kann man die Transportkosten, die bei durch den Transport der Wohnungseinrichtung entstehen. Ob dafür nun nur ein Transporter bzw. LKW gemietet wird, oder ob man ein Umzugsunternehmen dafür bezahlt, ist nicht relevant. Wichtig ist natürlich, dass man die Kosten belegen, also entsprechend Vertrag und Abrechnung mit der Autovermietung bzw. dem Unternehmen dem zuständigen Finanzamt vorlegen kann.

Auch Nebenkosten sind absetzbare Umzugskosten

Auch Reisekosten, die unmittelbar mit dem Umzug bzw. dem Vorhaben, umzuziehen, in Zusammenhang stehen, kann man ebenso in der Steuererklärung absetzen. Das sind dann zum Beispiel Kosten für Besichtigung und Suche der neuen Wohnung, sowie Kosten für Fahrten, die der Vorbereitung des Umzugs selbst dienen, wie zum Beispiel Fahrten zum Baumarkt, um Umzugskartons und Klebeband zu kaufen.

Gegebenenfalls ist sogar die Miete der alten Wohnung absetzbar, sollte sie noch für eine bestimmte Zeit nachdem man umgezogen ist, leer stehen. Dafür muss jedoch der Mietvertrag der alten Wohnung noch laufen und es darf nicht bereits ein Nachmieter gefunden sein. Außerdem kann man bei einem Umzug die Maklergebühren, die bei der Vermittlung der neuen Wohnung anfallen, absetzen und 75% der Kosten, die bei Neuanschaffung eines Herdes bzw. Ofens für die neue Wohnung entstehen.

Übrige Kosten werden mittels Pauschale vom Finanzamt abgerechnet, sie beträgt 585 Euro für Singles und 1171 Euro für verheiratete Paare. Für Kinder, Enkel, Schwiegereltern und Eltern, die mit umziehen, kann man jeweils 247 Euro geltend machen – die Pauschalen entfallen nur dann, wenn eine Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitnehmer erfolgt, wobei der maximale Satz der Pauschale nicht überschritten wird.

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