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Berechnung Unterhalt absetzen – Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen, die man steuerlich absetzen kann, liegt bei 8.004 Euro pro Jahr bzw. bei 667 Euro pro Monat. Seit dem Jahr 2010 wird dieser Betrag noch aufgestockt, und zwar um die Beträge, die der Unterhaltspflichtige für die Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten bezahlen muss. Gleichzeitig jedoch wird der Höchstbetrag durch zahlreiche Faktoren gemindert.

Zum einen verringert sich der Höchstbetrag der absetzbaren Kosten beispielsweise anteilig, sofern es sich nicht um eine ganzjährige Unterstützung handelt, die Kürzung liegt bei einem Zwölftel pro Monat, in dem kein Unterhalt gezahlt wurde. Für zurückliegende Zeiträume gewährte Unterhaltsleistungen werden prinzipiell steuerlich nicht berücksichtigt.

Außerdem erfolgen weitere Kürzungen, und zwar

– um Bezüge und eigene Einkünfte, die der Unterhaltsempfänger erwirtschaftet und über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen
– um Zuschüsse bzw. Ausbildungshilfen, die der Unterhaltsempfänger erhält

Abgezogen von den Bezügen des Berechtigten wird aber zunächst eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Steuerjahr, es sei denn, die unterhaltsberechtigte Person weist höhere Kosten nach.

Beispielrechnung
Herr Mustermann zahlt an seinen Vater monatlich 580 Euro plus 27 Euro Basisabsicherung (6.960 Euro + 324 Euro pro Jahr), der Vater hat einen Minijob (sozialversicherungs- und steuerfrei) und erwirtschaftet monatlich 300 Euro.

Höchstbetrag 8.004 Euro
+ Basisabsicherung 324 Euro

Arbeitslohn 3.600 Euro
minus Kostenpauschale 180 Euro
= Bezüge von 3.420 Euro pro Jahr
minus Anrechnungsfreibetrag 624 Euro
= 2.796 Euro Restbetrag

8.328 Euro – 2.796 Euro = 5.532 Euro max. abziehbarer Unterhalt

Es findet eine zeitanteilige Kürzung des Anrechnungsfreibetrags statt, wenn kein ganzjähriger Unterstützungszeitraum vorliegt. Die Bezüge und Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person werden nur dann berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich im Berücksichtigungszeitraum angefallen sind – entsprechend sollte man also darauf achten, Angehörige nur in denjenigen Monaten zu unterstützen, in denen es finanziell nicht gut aussieht.

Von den Einkünften der unterhaltberechtigten Person werden die Werbungskosten bzw. die Betriebsausgaben abgezogen, ebenso die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Freibeträge und bei Arbeitnehmern die gesetzliche Sozialversicherung. Eine Verlustverrechnung darf stattfinden, davon ausgenommen sind jedoch Ausbildungshilfen. Unberücksichtigt bleibt ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG.