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Die Wohnung absetzen – Mittel und Wege

Generell ist die zu entrichtende Miete eine der Zahlungen im Monat, die den Geldbeutel am meisten belastet. Doch auch bei einer Eigentumswohnung fallen diverse Kosten an, die man ebenso wie die Miete gerne absetzen würde – doch kann man die Kosten für die Wohnung absetzen? Oder bleiben Steuerzahler auf ihren Aufwendungen für Miete und Mietnebenkosten sitzen?

Eine Frage, die sich nicht einfach so pauschal beantworten lässt, denn es ist immer wichtig und relevant, in welcher Situation sich der Mieter bzw. Eigentümer befindet. Entsprechend sollte man diverse Szenarien annehmen, um die Frage, ob man die Wohnung steuerlich absetzen kann oder nicht, genau beantworten zu können.

Kein Arbeitszimmer vorhanden
Für Personen, die ganz normal zu hause wohnen und kein Arbeitszimmer, das beruflich zwingend notwendig ist haben, können weder Miete noch die Mietnebenkosten auf irgendeine Weise steuerlich als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und kein Arbeitszimmer haben.

Arbeitszimmer vorhanden
Personen, die sich innerhalb der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, können die Miete und Mietnebenkosten anteilig absetzen, sofern das Arbeitszimmer auch tatsächlich als Mittelpunkt des Berufslebens zu verstehen und anzuerkennen ist.

Für Arbeitnehmer, die vorrangig außerhalb ihrer Wohnung an ihrem Arbeitsplatz tätig sind, aber zusätzlich nachweisbar ein Arbeitszimmer benötigen, weil sie nach der regulären Arbeitszeit weitere Arbeiten erledigen müssen, für die ihnen kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, dürfen eine Pauschale in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr geltend machen.

Doppelte Haushaltsführung
Bei doppelter Haushaltsführung können die Kosten für die Zweitwohnung komplett steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen geführt werden muss. Es sind dann auch die Kosten für wöchentliche Heimfahrten absetzbar.

Davon abgesehen ist es natürlich möglich, Kosten für notwendige Reparaturen, Wartungsarbeiten, Modernisierungen und Renovierungen abzusetzen, und zwar als haushaltsnahe Dienstleistungen. Abzugsfähig sind hierbei allerdings nur die Arbeits- und Fahrtkosten der Handwerker, nicht die Materialkosten.

Fazit: bei ausschließlich privater Veranlassung bzw. Nutzung der Wohnung können Miete und Mietnebenkosten nicht im Sinne der Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.

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