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Steuerbescheid rückwirkend ändern: Steuer im Ausland

Ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig, so lässt sich dieser rückwirkend nur noch selten ändern oder anfechten. Eine Ausnahme stellen Steuern aus dem Ausland dar, die erst mit einiger Verzögerung erhoben werden können, denn diese können auch einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid ändern.

Einen bestandskräftigen Steuerbescheid kann man immer dann auch rückwirkend ändern, wenn ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis eintritt, welches auf den bereits bestandskräftigen Steuerbescheid hätte angerechnet werden können. Dabei handelt es sich in der Regel, neben Grundsatzurteilen, um Steuern, die man im Ausland zahlen muss. Da diese zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie die deutsche Steuer fällig werden – oder sogar später – kann einer Steuer im Ausland meist nicht rechtzeitig angegeben werden.

Reicht man diese nach Mitteilung über die Höhe beim Finanzamt nach, so handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis, welches, sofern keine Sonderregelung über die Anrechnung besteht, auch rückwirkend (auch bei einem bereits bestandskräftigen Steuerbescheid) angerechnet werden muss.

Für den Steuerzahler heißt das, dass somit auch eine nachträgliche Steuerrückerstattung möglich ist, wenn durch die Anrechnung der Steuer im Ausland der Steuerbescheid (was bei einer Anrechnung die Regel ist) rückwirkend geändert werden muss.

Ein Beispiel für eine solche „verzögerte“ Steuer im Ausland ist die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer im Ausland, sofern diese erhoben wird. Sollte der Erblasser in Deutschland versterben oder ein Schenker Vermögen im Ausland verschenken und das Finanzamt in einem anderen Staat erst verspätet davon erfahren, wird auch die Steuer (wenn sie erhoben wird) erst später berechnet.

In Deutschland ist das Finanzamt dabei jedoch meist schneller und wartet selten die Verzögerung im Ausland ab, da auch gewisse Fristen gelten, die einzuhalten sind. Das heißt, dass man in Deutschland eine oft zu hohe Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zahlen muss, wenn es sich um Auslandsvermögen handelt, da die Steuer aus dem Ausland nicht angerechnet wurde. Den Erbschaftsteuerbescheid oder Schenkungsteuerbescheid kann man somit rückwirkend nach der Mitteilung aus dem Ausland korrigieren und sich die im Ausland abgeführte Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer anrechnen lassen.

Da bezüglich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (aber auch anderen Steuerarten) nicht geregelt ist, wie mit verspäteten Steuermeldungen aus dem Ausland zu verfahren ist, gilt in diesem Fall die AO / Abgabenordnung, nach der ein rückwirkendes Ereignis auch rückwirkend angesetzt werden muss.

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