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Abschreibung AfA – Absetzung für Abnutzungen

Wer einen Vermögenswert anschafft, der einer Abnutzung mit steigendem Alter unterliegt, der kann diesen von der Steuer mittels der AfA (Absetzung für Abnutzungen) abschreiben. Die Abschreibung legt hierbei zugrunde, dass der Wert eines Gutes mit steigendem Alter sinkt.

Durch die Anschaffung eines Vermögenswertes entsteht in erster Linie erst ein Verlust, der, solange es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, nicht sofort abgesetzt werden kann, da dieser zwar Kosten verursacht, aber auch dem Anlagevermögen in „fester Form“ zufließt. Jedoch sinkt dieser Wert bei einem abnutzbarem Wirtschaftsgut, so dass daraus ein Verlust entsteht.

Ein Beispiel hierfür ist ein Haus, welches mit steigendem Alter weniger wert ist durch den Investitionsstau (falls Sanierungen, Modernisierungen oder Reparaturen nicht ausgeführt werden) oder eine Maschine / Auto, welches an Wert mit dem Alter und durch die Benutzung verliert.

Dieser Wertverlust kann, im Gegensatz zu den Anschaffungskosten, steuerlich als Verlust berücksichtigt werden. Gemeinhin spricht man hier von einer Abschreibung, das Gesetz und das Finanzamt nennt diesen Verlust, den man von der Steuer absetzen kann, Absetzung für Abnutzung bzw. kurz AfA.

Wie viel des Anschaffungspreises man pro Jahr von der Steuer absetzen kann, hängt von der Höhe der Abschreibung / AfA ab. Diese ermittelt sich aus dem Kaufpreis sowie der Nutzungsdauer. Für gewöhnlich gibt es für fast jedes Wirtschaftsgut, dass der Abschreibung unterliegt, eine gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer, die aus einer AfA Tabelle entnommen werden kann.

Kann das Wirtschaftsgut nicht in dem Maße genutzt werden, wie vom Gesetz vorgesehen, kann auch eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden, z. B. aufgrund eines irreparablen Totalausfalls, der einem sofortigen Wertverlust entspricht. Das kann z. B. bei Immobilien der Fall sein, da hier statt der gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer auch die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann.

Bei den AfA / Absetzung für Abnutzungen gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten der Abschreibung: die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung wird jährlich ein fester Prozentsatz des Anschaffungspreises über die festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Bei der degressiven Abschreibung ist dieser Wert hingegen variabel und unterliegt einem am Anfang höheren Prozentsatz, der bis zum Ende der festgesetzten Nutzungsdauer in bestimmten Fristen abfällt.

Mit beiden Abschreibungsvarianten lassen sich stets nur 100 % des Wertes abschreiben – die degressive Abschreibung bietet den Vorteil, dass einhergehend mit dem stärkeren Wertverlust bei Neuanschaffungen in der Praxis diesem auch steuerlich Rechnung getragen wird und so das zu versteuernde Einkommen am Anfang stärker gemindert wird durch höhere Verluste.

Ausgenommen von der linearen und degressiven Abschreibung sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 410 Euro netto – diese können sofort abgeschrieben werden.