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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erfahren auch in steuerlicher Hinsicht in vielen Punkten eine gewisse Sonderstellung, und selbst wenn keine Sonderstellung zutrifft, so gelten dennoch oft anderweitige Regelungen, zum Beispiel in Bezug auf die Kinderbetreuungskosten oder den Kinderfreibetrag. Wie sieht es da mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus?

Zunächst einmal werden nur tatsächlich alleinerziehende Personen entlastet – das bedeutet, dass er für Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Kind leben, aber nicht verheiratet, nicht zur Anwendung kommt.

Nach § 24 b EStG beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende pro Jahr 1.308 Euro bzw. monatlich 109 Euro. Dieser steuerliche Freibetrag wird genau einmal pro Jahr gewährt, auch wenn mehrere Kinder im Haushalt leben. Bei der Berechnung wird das Monatsprinzip angewendet:

Gemäß § 24 b Abs. 3 EStG verringert sich der bei 1.308 jährlich liegende Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um jeweils 109 Euro zeitanteilig pro Monat, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag an keinem Tag des entsprechenden Monats vorlagen. Entsprechend wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch erst im Nachhinein für das bereits abgelaufene Steuerjahr bzw. Kalenderjahr gewährt.

Dafür muss der Alleinerziehende jedoch die entsprechend notwendigen Angaben in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung machen, wird das zu versteuernde Einkommen berechnet, findet ein Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Sinne eines Freibetrags von der Summe der erwirtschafteten Einkünfte abgezogen.

Handelt es sich bei dem Alleinerziehenden um einen Arbeitnehmer, so findet eine Berücksichtigung bereits während des laufenden Jahres durch Steuerklasse 2 statt, die bislang nur bei volljährigen Kindern, seit 2011 aber bei allen Kindern das Finanzamt einträgt.

Verwitweten Personen ist es im Folgejahr und im Jahr, in dem der Ehegatte gestorben ist, allerdings nicht möglich, die Steuerklasse 2 zu bekommen, sie erhalten Steuerklasse 3. Sie können jedoch bereits im Todesmonat den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Während Verwitwete den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende trotz Witwen-Splitting und im nachfolgenden Jahr trotz dem Gnadensplitting erhalten, werden ansonsten nur Eltern begünstigt, die die verlangten Voraussetzungen für den so genannten Splittingtarif nicht erfüllen. Entsprechend werden Verheiratete nur dann gefördert, wenn sie das komplette Kalenderjahr über dauerhaft getrennt gelebt haben.

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