Kategorien:

Freibetrag für Alleinerziehende – steuerliche Regelungen

Grundsätzlich stehen Kindern unter gewissen Voraussetzungen entweder Kinderfreibeträge oder Kindergeld Zahlungen zu, es wird nie beides gemeinsam gewährt. Entscheidend ist, mit welcher Lösung die Eltern oder der Alleinerziehende günstiger fahren – dies zu überprüfen liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Finanzamtes, das eine Günstigerprüfung vornimmt. Sie erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Generell gelten sowohl für den Freibetrag als auch für die Kindergeldzahlung spezielle Voraussetzungen, und zwar unabhängig davon, ob das Kind bei einem Alleinerziehenden lebt, die Eltern getrennt oder verheiratet sind.

Erster Anhaltspunkt ist das Alter des Kindes: grundsätzlich werden Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren begünstigt. Es ist aber auch möglich, dass Kinder bzw. Jugendliche bis zu 25 Jahre berücksichtigt werden, sofern sie sich in einer Berufsausbildung befinden, wozu auch das Erststudium gehört, sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wobei diese „Pause“ maximal für vier Monate anhalten darf.

Außerdem begünstigt sind Kinder, die wegen einem Mangel an Ausbildungsplätzen keinen Ausbildungsplatz finden oder ihre Ausbildung nicht fortsetzen konnten. Bis vor kurzem wurde die Altersgrenze um die Zeit, in der der Wehrdienst oder Zivildienst stattfand, nach hinten verschoben, da jedoch die Pflicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst derzeit in Deutschland ausgesetzt wurde, findet diese Regelung keine Anwendung mehr.

Die Höhe des jeweiligen Freibetrages pro Kind basiert auf dem so genannten sächlichen Existenzminimum und dem Ausbildungs-, Betreuungs- oder Erziehungsbedarf. Die maximale Höhe des Freibetrages, der das Existenzminimum sichern soll, liegt in Deutschland derzeit bei 2.184 Euro pro Elternteil, insgesamt also bei 4.368 Euro jährlich, der Freibetrag für den Ausbildungs-, Betreuungs- oder Erziehungsbedarf bei 1.320 Euro pro Elternteil, insgesamt also bei 2.640 Euro pro Jahr.

Alleinerziehende haben nun die Möglichkeit, einen Antrag auf die Zuteilung des vollen Freibetrages zu stellen, dafür jedoch gelten wiederum bestimmte Voraussetzungen: der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, darf nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, zum Beispiel weil er sich dauerhaft im Ausland aufhält, oder er muss verstorben sein.

Ebenso möglich ist der Antrag auf den gesamten Kinderfreibetrag, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind weder lebt noch gemeldet ist, seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75% nachkommt.

Unabhängig von diesem Antrag kann auch ein Antrag auf den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gestellt werden, sofern das minderjährige Kind im Haushalt des Unterhaltempfängers lebt und beim Unterhaltspflichtigen nicht auch gemeldet ist.

Hinterlassen Sie einen Kommentar