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Steuern sparen mit Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Steuerzahler in Lohnsteuerklasse 2 können um Steuer sparen zu können den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Anspruch nehmen, sowie zukünftige Alleinerziehende, die sich noch in Steuerklasse 1 befinden. Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag steht jedoch nur Personen zu, die tatsächlich alleinerziehend sind.

Für das Finanzamt gelten alle Personen als Alleinerziehende, die nicht das Splitting Verfahren anwenden können – dazu zählen auch Verheiratete, deren Ehepartner nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebt, z. B. da dieser im Ausland seinen Lebensmittelpunkt hat. Auch Verwitwete mit Kindern und andere Personen, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen gelten für das Finanzamt als Alleinerziehende.

Sollte man mit einer anderen, erwachsenen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, so gilt man trotzdem noch als alleinerziehend, sofern man für diese Person den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen kann oder Kindergeld erhält oder es sich um ein leibliches Kind handelt, welches den Grundwehrdienst, Zivildienst oder anderen Ersatzdienst ausübt.

Handelt es sich bei der Person jedoch um einen Erwachsenen, der in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, unabhängig davon, ob mit einem Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz, so nimmt das Finanzamt hier per se eine Haushaltsgemeinschaft an. Sollte es sich anders verhalten, so muss das widerlegt werden, was, außer es handelt sich um eine eheähnliche Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft, relativ einfach möglich ist.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag beträgt 1.308 pro Jahr und kann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, wenn Kindergeld bezogen wird oder der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Sollten diese Voraussetzungen teilweise nicht erfüllt werden, so muss für jeden vollen Monat der Alleinerziehendenentlastungsbetrag um 1/12, also 109 Euro, gemindert werden.

Ein Kind gilt immer dann als haushaltszugehörig, wenn dieses in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet sein sollte. Ist es mehrfach gemeldet, z. B. bei dem Vater und der Mutter, so erhält der Elternteil den Alleinerziehendenentlastungsbetrag, der auch den Anspruch auf das Kindergeld hat oder einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben würde.

Beispiele: Ein Kind lebt hauptsächlich bei seiner Mutter, ist jedoch auch bei dem Wohnsitz des Vaters gemeldet. Die Mutter bezieht das Kindergeld für das gemeinsame Kind und erhält damit auch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1.308 Euro pro Jahr. Da das Kind 3 Monate pro Jahr beim Vater lebt, wird der Alleinerziehendenentlastungsbetrag jedoch um 3/12 auf 981 Euro pro Jahr gemindert.

Die Mutter kann somit nur 981 Euro bei dem zu versteuerndem Einkommen an Steuern sparen mit dem Alleinerziehendenentlastungsbetrag statt 1308 Euro.

Wichtig: Sollte ich etwas an den Grundvoraussetzungen für den Erhalt des Alleinerziehendenentlastungsbetrages ändern, so muss dies unverzüglich der mitgeteilt werden und ggfs. die Steuerklasse geändert werden.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist ein Freibetrag – das heißt, dass dieser immer vollständig von der Steuer abgezogen werden kann und nicht an bestimmte Grenzen gebunden ist.

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