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Außergewöhnliche Belastung: Essen auf Rädern

Viele ältere Menschen nutzen das Essen auf Rädern, welches von verschiedenen karitativen Verbänden angeboten wird, um sich so Alltagsarbeiten zu erleichtern. Fraglich war bisher, wie diese Leistung steuerlich zu betrachten sei – hier sorgt das Finanzgericht Münster in seinem Urteil
Az 14 K 1226/10 E vorläufig für Klarheit.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung?

Das Ausgangsproblem ist, dass das Essen normalerweise im eigenen Haushalt zubereitet wird, was nahe legen könnte, dass das Essen auf Rädern als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung abgerechnet werden kann. Diesem Gedanken folgten auch die Kläger gegen die Entscheidung des Finanzamtes, das Essen auf Rädern nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen.

Aber: Beim Essen auf Rädern handelt es sich zwar um eine Dienstleistung, die ansonsten im eigenen Haushalt selbst erbracht wird, aber de facto durch den karitativen Versorger in seinen eigenen Räumen erfolgt – somit entfällt die entscheidende Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit der haushaltsnahen Dienstleitung: die Ausübung / Erbringung der Leistung im Haushalt des Steuerzahlers.

Vergleichbar ist dies mit dem Problem der Reparatur eines technischen Gerätes: Erfolgt diese im eigenen Haushalt ist diese absetzbar, wird sie jedoch in den Arbeitsräumen des Dienstleisters ausgeübt nicht.

Jedoch stellen die Kosten, die alten Menschen durch das Essen auf Rädern entstehen (bei den Klägern immerhin 1.824 Euro im Jahr), in den Augen des FG Münster trotzdem eine finanzielle Belastung dar, die steuerlich berücksichtigt werden kann – wenn auch nur in Form der außergewöhnlichen Belastungen!

Absetzbar ist absetzbar: Wo ist der Unterschied?

Das Problem, welches sich aus der Unterscheidung in haushaltsnahe Dienstleistung und außergewöhnliche Belastung ergibt, ist, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen einen anderen steuersparenden Charakter haben aufgrund der Art und Weise, wie beide Kostenpunkte bei der Steuer angesetzt werden.

So können zwar nur 20 % der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, jedoch man diese Kosten direkt von der Steuer abziehen – Kosten, welche unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, mindern jedoch lediglich das steuerpflichtige Einkommen. Zudem können Kosten für außergewöhnliche Belastungen ebenfalls nicht voll angerechnet werden, da auch diese um die sogenannte zumutbare Belastung gemindert wird, welche je nach Einkommen zwischen 1 – 7 % betragen kann.

Aber: Entscheidend für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist, dass diese auch als notwendig, beispielsweise aufgrund von Krankheit, eingestuft werden können. Wer sich sein Essen liefern lässt, da er selber nicht aus verschiedenen Gründen, jedoch nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung, kochen möchte, kann das nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wie sich diese steuerliche Trennung in außergewöhnliche Belastung und haushaltsnahe Dienstleistung bemerkbar macht, soll beispielhaft verdeutlicht werden:

Ausgangssituation: Peter hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und Kosten für das Essen auf Rädern von 2.000 Euro pro Jahr. Würde das Essen auf Rädern als

haushaltsnahe Belastung

absetzbar sein, so müsste Peter 2.701 Euro Einkommensteuer zahlen, kann jedoch 20 % der Kosten von 2.000 Euro von der Steuer direkt abziehen – statt 2.701 Euro müsste Peter so nur 2.301 Euro zahlen.

außergewöhnliche Belastung

von der Steuer absetzbar sein, so müsste Peter 2.202 Euro Einkommensteuer zahlen, da bei einem Einkommen von über 15.340 7 % der Kosten (120 Euro) als zumutbare Belastung selbst getragen werden müssen und somit ein Einkommen von 18.120 Euro versteuert werden müsste.

Zwar würde Peter so mehr Steuern sparen als bei der Einstufung als haushaltsnahe Dienstleistung, jedoch mit dem hohen Risiko, dass die Kosten auch als nicht notwendig und somit als nicht absetzbar anerkannt werden.

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