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Anlage EÜR – Steuererklärung aktuell

Die Anlage EÜR ist nur für Selbständige interessant, und auch nicht zwingend für jedes Unternehmen. Kleinunternehmen, die auf Grund ihres Umsatzes von der Umsatzsteuer befreit sind und entsprechend keine Einnahmenüberschussrechnung machen, benötigen diesen Vordruck nicht. Auch Unternehmen, die den Gewinn über Bilanzierung, also echter Buchführung, ermitteln, benötigen die Anlage EÜR nicht.

Freiberufler bzw. Gewerbetreibende, deren Betriebseinnahmen unterhalb der Einkommensgrenze von 17.500 Euro liegen, sind dazu berechtigt, an die Stelle, an der in der Steuererklärung die Anlage EÜR Einnahmenüberschussrechnung positioniert wird, die Gewinnermittlung formlos zu hinterlegen, beispielsweise mittels Aufstellung des Gewinns in einer Excel Tabelle.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung EÜR werden die Betriebsausgaben und die Betriebseinnahmen einander gegenübergestellt. Dabei zählt all das zu den Betriebseinnahmen, was an Gütern oder Geldern dem Betrieb zufließt. Diesem Vorgehen gegenüber steht die Bilanzierung, bei der anhand eines Vermögensvergleichs die Gewinnermittlung durchgeführt wird. Anders als bei der Bilanzierung muss bei einer Einnahmenüberschussrechnung auch die Umsatzsteuer, die beim Bezug der Waren oder Dienstleistungen durch den Endverbraucher vereinnahmte Umsatzsteuer zu den jeweiligen Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden.

Gesondert einzureichen sind allerdings Ergänzungsberechnungen sowie die Ermittlung der Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen der einzelnen Beteiligten – dies gilt jedoch nur für Gesellschaften.

Zu den Betriebsausgaben zählen sämtliche Kosten, die durch den Betrieb selbst veranlasst wurden. Bei der Einnahmenüberschussrechnung, also innerhalb der Anlage EÜR, muss sowohl die verausgabte Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer, als auch die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen aufgeführt werden.

Die Pflicht zur Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung hat auch für Körperschaften, wie etwa Kapitalgesellschaften etc., Gültigkeit, sofern diese nicht zur Bilanzierung bzw. Buchführung verpflichtet sind.

Eine kleine Ausnahme gilt allerdings für Körperschaften, die steuerbegünstigt sind: die Anlage EÜR muss nur dann abgegeben werden, sofern die vereinnahmten Einkünfte, inklusive der vereinnahmten Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. Tätigkeiten, die steuerpflichtig sind, die so genannte Besteuerungsgrenze von jährlich 35.000 Euro übersteigen sollten.

Die gesetzliche Grundlage zur Einnahmenüberschussrechnung ist im § 4 Abs. 3 EStG nachzulesen, das Abflussprinzip und das Zufallsprinzip im § 11 EStG. Der Download der Anlage EÜR ist online möglich.