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Anlage R in der Steuererklärung

Immer mehr Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, da der zu versteuernde Anteil der Renten mit jedem Jahr steigt und entsprechend immer häufiger eine Pflichtveranlagung besteht. Die Anlage R in der Einkommensteuererklärung dient dabei der Angabe sämtlicher steuerpflichtigen Renten sowie der damit zusammenhängenden Werbungskosten, und zwar seit dem Jahr 2005. Bei verheirateten Rentnern muss jeder Ehegatte eine gesonderte Anlage R abgeben, sofern er über Renteneinkünfte verfügt.

Dabei dürfen unterschiedliche Renten bei der Steuererklärungserstellung nicht zusammengefasst werden, da der Ertragsanteil oder der Rentenfreibetrag bzw. Besteuerungsanteil einer jeden Rente separat festgestellt werden muss.

Unterliegen die Renten einer nachgelagerten Besteuerung, so werden sie in Anlage R in die Zeilen 4 bis 13 eingetragen, bei Besteuerung nach dem Ertragsanteil sind die Renten hingegen in die Zeilen 14 bis 20 einzutragen. Wer sich unsicher ist, welche Rente er denn nun bezieht und wie er diese in der Anlage R einzutragen hat, sollte einen Blick auf den Rentenbescheid werfen, denn Rentenbeginn und Rentenart sind dort vermerkt. In Zeile 5 bzw. 15 ist der Rentenbetrag einzutragen.

Auf der Rückseite der Anlage R muss der Rentner steuerpflichtige Leistungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge und aus Altersvorsorgeverträgen eintragen.

Bei privaten Renten, die an das Leben einer gewissen Person oder mehreren Personen gebunden ist, ist es relevant, mit wessen Lebensende die Rente erlischt, denn anhand dieser Angabe findet eine Ermittlung der voraussichtlichen Rentenlaufzeit statt. Bei abgekürzter Leibrente ist das Ende der Rentenzahlung bzw. der Zeitpunkt der Beendigung anzugeben – dies ist besonders für Witwenrenten und bei Erwerbsminderungsrenten relevant, da die Höhe des Ertragsanteils davon abhängt.

Rentennachzahlungen müssen in der Anlage R unbedingt separat angegeben werden, und zwar aufgrund der steuerlichen Begünstigung durch die Fünftelregelung: bei nachgelagerter Besteuerung ist die Zeile 10 auszufüllen, bei privaten Renten die Zeile 20. Insgesamt wird die Anlage R in fünf Teile aufgeteilt:

Vorderseite Zeilen 4 – 13: gesetzliche Renten
Vorderseite Zeilen 14 – 20: private Renten
Rückseite Zeilen 31 – 49: Betriebsrenten, Riester-Renten, Zusatzversorgungsrente
Rückseite Zeilen 50 – 57: Werbungskosten
Rückseite Zeile 58: Steuerstundungsmodelle