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Anlage U in der Steuererklärung aktuell

Anlage U der Steuererklärung beschäftigt sich mit den Unterhaltszahlungen bzw. dem Realsplitting: es werden diejenigen Unterhalsleistungen erfasst, die an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geleistet werden. Damit diese Zahlungen jedoch tatsächlich als Sonderausgaben angegeben werden können, ist es notwendig, dass der jeweilige Unterhaltsempfänger diesem Realsplitting zustimmt.

Oft wird die Anlage U mit der Anlage Unterhalt verwechselt – die Anlage U dient jedoch einzig zur Erfassung der Leistungen an den geschiedenen Ehepartner, wobei diese Kosten als Sonderausgaben abgezogen werden. In die Anlage Unterhalt hingegen werden all diejenigen Unterhaltszahlungen eingetragen, die an bedürftige Personen geleistet werden, also zum Beispiel an die Kinder oder die Eltern, die Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen erfasst.

Richten sich die Unterhaltszahlungen an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hat, können maximal 13.805 Euro pro Steuerjahr als Sonderausgaben mit Hilfe der Anlage U abgesetzt werden, sofern die Zustimmung des ehemaligen Lebenspartners bereits erfolgt ist. Hinzu kommen seit dem Jahr 2010 auch die Beiträge für Pflegeversicherung und Krankenversicherung, die der Unterhaltspflichtige an die unterhaltsberechtigte Person zahlt.

Der Leistungsempfänger, also der getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatte, muss die entsprechenden Zahlungen natürlich versteuern, und zwar als sonstige Einkünfte. Die Angabe dieser zusätzlichen Einkünfte erfolgt nicht in der Anlage U, sondern in der Anlage SO. Der Unterhaltspflichtige wiederum macht die erhöhten Teilbeträge im Sinne von eigenen Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassen Beitrag) steuerlich geltend.

Wurde die Zustimmung zum Realsplitting vom ehemaligen Ehepartner gegeben, so besitzt sie auch zunächst einmal für ein ganzes Steuerjahr Gültigkeit, sie kann allerdings auch widerrufen werden. Dies muss jedoch vor dem jeweiligen Beginn des Steuerjahres gegenüber dem Finanzamt stattfinden.

Wer die Unterhaltszahlungen nicht als Sonderausgaben absetzen kann, zum Beispiel weil dazu keine Zustimmung durch den geschiedenen Partner vorliegt, hat unter Umständen die Möglichkeit, den Unterhalt dennoch steuerlich abzusetzen, und zwar im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen. Der Betrag, der maximal pro Steuerjahr abgesetzt werden kann, ist hier allerdings begrenzt, und liegt bei 8.004 Euro. Hinzu kommen auch hier die Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die der Unterhaltspflichtige im Steuerjahr übernehmen musste.

Beachtet werden muss § 33a EStG: verfügt der Unterhaltsempfänger über eigene Einkünfte, mindern diese, sofern sie einen Betrag von 624 Euro übersteigen, den abzugsfähigen Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen. Zu den Einkünften, die berücksichtigt werden, zählen auch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder das Alg 2.

Einen Download der Anlage U findet man beim online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

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