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Anlage Unterhalt in der Steuererklärung aktuell

Die Anlage Unterhalt ist mit der Anlage U nicht zu verwechseln, denn während sich die Anlage U mit den Unterhaltsleistungen mit dem dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet, beschäftigt sich die Anlage Unterhalt mit den Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen bzw. mit der Höhe dieser Leistungen selbst.

Zu den bedürftigen Personen zählen beispielsweise Kinder ohne Kindergeldanspruch oder auch die Eltern, die versorgt werden müssen. Das Finanzamt verlangt innerhalb der Anlage Unterhalt, dass der Steuerpflichtige sehr genaue Angaben zu den zu leistenden Unterhaltszahlungen macht, die er als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann. Die Anforderung an den Steuerzahler, solch detaillierte Angaben zu machen, führte auch dazu, dass dieser Teil der Steuererklärung aus dem Mantelbogen herausgelöst und eine eigene Anlage Unterhaltsleistungen geschaffen wurde.

Für jeden Haushalt, der durch den Steuerpflichtigen durch Unterhaltszahlungen unterstützt wird, muss auch eine getrennte Anlage U ausgefüllt werden. Dabei unterscheiden sich die Beträge, die abzugsfähig sind, je nachdem, ob die bedürftige Person jeweils im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt, oder außerhalb des Haushalts. Handelt es sich bei den bedürftigen Personen um Kinder, ist wichtig, dass für diese Kinder kein Kindergeld gezahlt wird und auch keine Steuerfreibeträge anfallen.

Maximal können Unterhaltsleistungen pro Steuerjahr in Höhe von 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, hinzugerechnet werden allerdings noch diejenigen Beträge, die der Unterhaltspflichtige für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bedürftigen unterhaltsberechtigten Personen aufwenden muss.

Sofern die bedürftige Person aber über eigene Einkünfte, wie etwa Lohnzahlungen oder Lohnersatzleistungen, verfügt, wirken diese sich negativ auf den Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen, die der unterhaltspflichtige Steuerzahler absetzen kann, aus, Einnahmen bis zu einer Grenze von 624 Euro bleiben jedoch wirkungslos. Einkünfte, die darüber liegen, werden vom absetzbaren Höchstbetrag (8.004 Euro) minus der Freigrenze von 624 Euro abgezogen, der Unterhaltsbetrag, der geltend gemacht wird, um ein Zwölftel pro Monat, in dem keine Bedürftigkeit vorliegt (da ein Einkommen über 624 Euro vorliegt), gekürzt.

Kompliziert wird es, wenn die bedürftige Person nicht in Deutschland, sondern im Ausland wohnt: sowohl der Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro, als auch der Unterhaltshöchstbetrag, der steuerlich abgesetzt werden kann, sind je nach Wohnsitz des Unterhaltsempfängers entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen, und zwar zwischen ein bis drei Vierteln. Die Unterhaltszahlungen selbst müssen detailliert nachgewiesen werden, vor allem dann, wenn die Beträge bar entrichtet und nicht überwiesen werden.

Die Anlage Unterhalt kann beim online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung runtergeladen werden.

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