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Einnahmenüberschussrechnung – Anleitung zum Erstellen

Die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung steht all jenen zur Verfügung, die keine richtige Buchführung machen bzw. eine Bilanz erstellen müssen. Entsprechend kann die EÜR von Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern genutzt werden. Im Grunde ist die Einnahmenüberschussrechnung leicht erstellt, eine Anleitung zum ausfüllen bzw. erstellen erübrigt sich oft, da die EÜR prinzipiell wie ein Kassenbuch funktioniert.

Damit entspricht die Einnahmenüberschussrechnung im Grunde wie ein Kassenbuch: Ausgaben und Einnahmen des Steuerjahres werden einander gegenüber gestellt und so, also indem die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, der Gewinn ermittelt.

Die Bilanz berücksichtigt auch Werte, was bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht passiert. Entsprechend tauchen in einer Bilanz also beispielsweise auch bereits erbrachte aber noch nicht entlohnte Leistungen berücksichtigt, in der Einnahmenüberschussrechnung geht es einzig um den Geldfluss.

Die Einnahmen werden genau an dem Tag gebucht, an dem auch das Geld auf dem Geschäftskonto eingegangen ist bzw. bei Bezahlung per Scheck ab dem Datum, an dem der Scheck an den Empfänger zugestellt wurde. Das gleiche gilt für die Ausgaben: gebucht werden sie immer an dem Tag, an dem sie getätigt wurden, auch wenn das Rechnungsdatum von diesem Datum abweicht.

Wer beispielsweise die Umsatzsteuer für ein viertes Quartal des Steuerjahres erst im ersten Quartal des neuen Jahres an das Finanzamt entrichtet, kann diese Ausgabe im Sinne der Einnahmenüberschussrechnung auch nur im ersten Quartal buchen.

Grob gesagt handelt es sich bei der Einnahmenüberschussrechnung um eine Gewinnermittlung, bei der alle Ausgaben und Einnahmen des Steuerjahres aufgelistet werden. Mit zu den Ausgaben gerechnet werden auch die Abschreibungen von größeren Anschaffungen, die aufgrund des hohen Kaufpreises über die Dauer ihrer Nutzung abgeschrieben werden müssen.

Übrigens ist auch die Umsatzsteuer eine steuerpflichtige Einnahme, und entsprechend wird auch sie in die Einnahmenüberschussrechnung mit aufgenommen, und zwar sowohl als Einnahme, als auch als Ausgabe.

Formlos darf diese Einnahmenüberschussrechnung seit dem Jahr 2005 nur noch von Selbständigen, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, abgegeben werden, alle anderen müssen das amtliche Formular für die Einnahmenüberschussrechnung nutzen. Seit dem Jahr 2011 darf die Einnahmenüberschussrechnung nur noch online an den Fiskus übersendet werden.

Die Einnahmenüberschussrechnung wird auch bezeichnet als Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, die Bilanz hingegen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz.

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