- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Mutterschaftsgeld Höhe für Arbeitslose und ALG II Empfänger

Das Mutterschaftsgeld wird vom Staat als Lohnersatzleistung während des 99tägigen Mutterschutzes an berufstätige Mütter bezahlt, jedoch können auch arbeitslose Frauen und Empfängerinnen von ALG II / Hartz IV in den Genuss des Mutterschaftsgeldes kommen.

Das Mutterschaftsgeld wird wie im Artikel: geschildert zwar nur an berufstätige Frauen seitens der gesetzlichen Krankenkasse, oder des Bundesversicherungsamtes an privatversicherte und familienversicherte Frauen, anteilig bezahlt sowie die Differenz seitens des Arbeitgebers, aber auch schwangere arbeitlose Frauen, die Arbeitslosengeld erhalten sowie ALG 2 / Hartz 4 haben einen finanziellen Mehrbedarf nach und während der Geburt.

Arbeitslose Schwangere und Schwangere in Hartz IV können als Ersatz zum Mutterschaftsgeld ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Zuschuss erhalten. Dieser muss jedoch beantragt werden. Der Zuschuss ist fest auf 17 % der Regelleistungen festgelegt.

Dieser kann im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld zwar eher beantragt werden, endet aber am Tag der Entbindung. Man kann so aber trotzdem ungefähr 6 Monate von den erhöhten Regelsätzen profitieren. Eine alleinstehende und alleinlebende werdende Mutter in ALG 2 würde somit pro Monat mindestens 61 Euro mehr erhalten und insgesamt 366 Euro bis zur Entbindung.

Nach der Geburt des Kindes wird auch weiterhin „Mutterschaftsgeld“ gezahlt – jedoch unterliegen Mütter nach der Entbindung nicht mehr der Aufsicht des Arbeitsamtes aufgrund des Beschäftigungsverbotes. Während des 8 Wochen dauernd Beschäftigungsverbots ist dann die gesetzliche Krankenkasse für die Zahlung des Mutterschaftsgelds zuständig, die hier 8 Wochen lang den erhöhten Regelsatz auszahlt.

Übrigens: Nicht nur Mütter in ALG II haben Anspruch auf die Regelleistung – auch für das Neugeborene Kind kann ALG 2 beantragt werden. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf die Kosten von Schwangerschaftsbekleidung und Erstaustattung des Kindes. Dies muss jedoch vor der Geburt ebenfalls seitens der werdenden Mutter beantragt werden.

Das Mutterschaftsgeld wird normalerweise beim Bundesversicherungsamt von Berufstätigen beantragt – Arbeitslose müssen sich hierzu jedoch an das Jobcenter wenden.

Auch dieses Mutterschaftsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt – das heißt, es kann durch den Progressionsvorbehalt eine Steuererhöhung folgen, solange das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, siehe: Progressionsvorbehalt. Damit kann eine indirekte Steuer auf das Mutterschaftsgeld anfallen.