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Geschenke an Arbeitnehmer / Geschenke an Geschäftsfreunde absetzen

Vor allem zum Jahresende hin ist es in vielen Betrieben üblich, dass man sich bei seinen Arbeitnehmern bzw. bei seinen Geschäftsfreunden mit einer kleinen Aufmerksamkeit für die bestehende geschäftliche Verbindung bzw. Zusammenarbeit bedankt. Die Kosten für Geschenke lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen.

Geschenke an Geschäftsfreunde absetzen

Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. Sachzuwendungen, die sich an Geschäftspartner richten, sind steuerlich abzugsfähig, und zwar im Sinne der Betriebsausgaben. Wichtig ist, dass es sich bei diesen Personen um Unternehmer handelt, und nicht um Arbeitnehmer – dabei ist es egal, ob es sich um Kunden oder Geschäftspartner handelt.

Die Kosten für Geschenke dürfen 35 Euro pro Empfänger nicht überschreiten, denn bis zu diesem Betrag gelten sie als Betriebsausgaben, hinzugerechnet wird noch die Umsatzsteuer, wenn der Empfänger des Geschenks jeweils dazu berechtigt ist, einen Vorsteuerabzug durchzuführen. Sofern das Geschenk jedoch mehr als 35 Euro gekostet hat oder die Summe aller im Steuerjahr an eine Person gerichteten Geschenke diese grenze überschreitet, können keine Kosten geltend gemacht werden.

Davon ausgenommen sind Zuwendungen, die einen Betrag von 10 Euro nicht überschreiten, denn bei einem solch niedrigen Betrag geht das Finanzamt von der Annahme aus, dass es sich um Werbeartikel bzw. um Streuwerbeartikel handelt.

Der Steuerpflichtige kann den Wert des Geschenks pauschal mit 30 % besteuern, auch wenn ein Betrag von 35 Euro überschritten wird, maximal bis zu einem Betrag von 10.000 Euro jährlich pro Empfänger. Die Steuerübernahme muss dem Empfänger mitgeteilt werden, es handelt sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben.

Geschenke an Arbeitnehmer absetzen

Auch Arbeitgeber wollen mitunter ihre Arbeitnehmer mit einer kleinen Aufmerksamkeit belohnen, zum Beispiel zu Weihnachten. Dafür steht dem Arbeitgeber eine ganz bestimmte Pauschalbesteuerung zur Verfügung, nach der die Mitarbeiter eines Arbeitgebers bzw. die Geschenke an diese bis zu einem maximalen Betrag von 10.000 Euro jährlich / pro Arbeitnehmer mit einem Prozentsatz von 30 pauschal besteuert werden.

Allerdings sind sie sozialversicherungspflichtig, der Arbeitgeber hat das Recht, die Aufwendungen, die ihm für den Arbeitnehmer entstehen, im Sinne der Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen.

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