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Steuer auf das Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld gehört zu den so genannten steuerfreien Leistungen, die an sich zwar steuerfrei sind, aber trotzdem mit dem Progressionsvorbehalt einer indirekten Steuer unterliegen, da durch sie der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen erhöht wird.

Das Arbeitslosengeld beträgt bei Arbeitslosen stets 60 % des bisherigen Nettogehalts, 67 % des bisherigen Nettogehalts bei Arbeitslosen mit Kindern, und wird maximal 24 Monate gezahlt. Um das Arbeitslosengeld 1 erhalten zu können, muss man mindestens 12 Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 richtet sich nach sowohl nach der Beschäftigungsdauer als auch nach dem Alter des Antragstellers. Unter 50 Jährige erhalten maximal 12 Monate Arbeitslosengeld 1, mindestens 6 Monate bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten. Pro 4 Monate über dieser Mindestgrenze wird der Bezug von Arbeitslosengeld 1 um 2 Monate verlängert.

Bei über 50jährigen, die mehr als 30 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, verlängert sich die Bezugsdauer auf mindesten 15 Monate, bei über 55jährigen bei einer Beschäftigung von mehr als 36 Monaten auf 18 Monate und bei über 58jährigen bei einer Beschäftigungsdauer von mindesten 48 Monaten auf 24 Monate.

Das Arbeitslosengeld 1 ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Arbeitslosengeld 1 nicht direkt besteuert werden kann, aber andere Einkommen zusätzlich zum Arbeitslosengeld 1 einer höheren Versteuerung unterliegen. Hierbei wird das steuerpflichtige Einkommen mit den Bezügen aus dem Arbeitslosengeld 1 addiert und der Steuersatz auf dieses Einkommen ermittelt. Dieser wird nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, nicht jedoch auf das Gesamteinkommen.

An einem Beispiel: Fritz ist alleinstehend, 48 Jahre alt und verdiente bisher 3.000 Euro pro Monat. Er war seit über 20 Jahren in einer Firma tätig und wurde zum 1. Juli des Jahres gekündigt. Fritz hat somit für die ersten 6 Monate ein steuerpflichtiges Einkommen von insgesamt 18.000 Euro (3.000 Euro x 6 Monate) und erhält für die restlichen 6 Monate Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 10.800 Euro (60 % von 3.000 Euro x 6 Monate).

Die Steuer auf das Arbeitslosengeld wird wie folgt ermittelt: Die beiden Einkommen werden addiert, also 28.800 Euro, und auf dieses Einkommen wird der Steuersatz ermittelt. Dieser beträgt 18,23 %. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 18.000 Euro angewendet – Fritz muss 5.250 Euro Steuern auf dieses zahlen.

Normalerweise müsste Fritz auf ein Einkommen von 18.000 Euro nur einen Satz von 12,06 % zahlen und somit 2.170,00 Euro – die Steuer auf das eigentlich steuerfreie Arbeitslosengeld von 10.800 Euro beträgt somit aufgrund des Progressionsvorbehalts 3.080 Euro.

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11 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • U. Heller schrieb am 12. Juli 2013:

    Habe eine Frage dazu.
    Ich bin seid 20.12.2010 krank geschrieben!
    Habe immer noch ein bestehemdes, auch wenn ruhendes Arbeitsverhältnis bei meinem Arbeitgeber!
    Ich habe bis 17.05.2012 Krankengeld bezogen und wurde danach ausgesteuert.
    Ab dem 18.05.2012 bezog ich ALG 1 bis 18.05.2013!

    Wie sieht es mit meiner Steuererklärung für das Jahr 2012 denn aus? Kann ich da meine Ausgaben als Werbekosten ab setzen? Wie privaten Sozialberater der mir monatlich eine Rechnung von 150,- € gestellt hat. Wie Postalische Kosten Einschreiben etc. an AOK-RVT-Sozialamt , von ca. 120,- € nur 2012! (wegen laufendem Rentenantrag)
    Und eben die Kosten für Haftpflicht KFZ etc. ?
    Kann ich dies zur Steuererklärung bei geben und bekomme ich etwas erstattet? Oder muss ich erst gar keine Steuer Erklärung ab geben? Bitte können Sie mir bei dieser Frage helfen.
    Im Voraus vielen Dank.
    mit freundlichen Grüßen
    U.H.

  • Christian Schiffels schrieb am 7. März 2014:

    Hier ist wohl ein Rechenfehler entstanden: Im obigen Beispiel errechnen Sie die Steuer von der Summe der beiden Einkommen (28.800 €) und nicht vom zu versteuerndem Einkommen (18.000 €)

  • RZ schrieb am 14. November 2016:

    Hallo,
    die Berechnung ist falsch, weil hier das ALG1 auf 60% von 3000€ brutto berechnet wird. ALG1 wird aber auf ca. 60% netto bezogen.

    Gruß
    RZ

  • Kieu minh Viet schrieb am 27. April 2017:

    Danke schön!
    Es hat mir geholfen, diese Kriterien zu verstehen

  • Kurt S. schrieb am 17. Oktober 2017:

    Falsche Rechnung Fritz bezahlt 3281,4 € Steuern . 18,23 % von 18000 € . Also 1111,4 mehrSteuern wegen dem Arbeitslosengeld

  • lilo schrieb am 27. November 2017:

    Ich habe auch eine Frage dazu,
    ich bekomme Alg derzeit und werde ab Januar eine Umschulung machen von 19 Monaten, in der Zeit bekomme ich weiterhin das Geld von der Arbeitsagentur.
    Wie ist das dann mit dem Lohnsteuerjahresausgleich, macht das Sin den zu machen.
    Ich möchte Anfang des Jahres eine Kieferorthopädische kostenintensiveZahnregulierung machen lassen und eine eigenfinanzierte berufsbegleitende Zusatzqualifiktion, die auch was kostet, könnte ich da im Lonsteuerjahresausgleich was von absetzten?
    Vielen Dank vorab

  • Helbig schrieb am 10. Mai 2018:

    Im ALG 1 Bescheid erscheint ein Betrag für kalendertäglich abgezogene Lohnsteuer in Höhe von 2,84€, Finanzamt erkennt dies nicht an, obwohl der Betrag von dem mir zustehenden ALG 1 abgezogen wird ebenso wie Beiträge KK , PV, RV

  • Natascha Wohlgemuth schrieb am 31. Januar 2019:

    Das ist die etwas komplexe (typisch deutsche) Regelung hier.

    Gibt es in Fin. auch einen Progressionsvorbehalt?

    Gruß Papa

  • Holger Meißner schrieb am 8. Februar 2019:

    Zum Kommentar von Helbig (10.05.2018)

    Im heutigen Telefonat bestätigte die Leistungsabteilung, Agentur für Arbeit / Halle Saale, dass diese „Lohnsteuer“ an das Finanzamt abgeführt wird. Zeitgleich habe ich beim Finanzamt, Halle Saale, einen Lohnsteuer-Freibetrag beantragt. Die Antwort steht noch aus.

    Obwohl die Agentur für Arbeit betont, dass am Jahresende diese „steuerlichen Vorauszahlungen“ geltend gemacht werden könnten, findet sich bei ELSTER ONLINE dazu keine Eingabezeile.

    Was ist nun? ALG I, vom Progressionsvorbehalt mal abgesehen, eigentlich steuerfrei, es werden aber vorab monatliche Steuern abgeführt, die ONLINE nirgendwo geltend gemacht werden können? Die müssten ja dann fälschlicher Weise in der Anlage N fixiert werden, oder?

    Die Agentur war darüber hinaus mit meiner Frage offenbar überfordert, ob ähnlich wie Arbeitgeber meine elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale am Monatsanfang ausgewertet werden. Im Zuge dessen vielleicht mein, hoffentlich bewilligter monatlicher Freibetrag, eingerechnet wird.

    Gibt es „da draußen“ ähnliche Erlebnisse?
    Bitte melden!

  • Elke Herrmann schrieb am 14. März 2019:

    Hallo, ich bin 60 Jahre alt, über Sozialplan aus der Firma ausgeschieden, und war vom 1.01.2017 bis 31.12.2017 arbeitslos,keine weiteren Einkünfte als Arbeitslosengeld, privat krankenversichert.
    nun habe ich nach Aufforderung die Steuer gemacht und soll über 258 Euro bezahlen. Ist das rechtens? Ich meine das gleiche kommt ja dann für 2018 auch noch. Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

  • Tanja Paul schrieb am 17. Juni 2019:

    Hallo ich hätte mal eine Frage, ich bekomme seit 01.02.2019 ALG I. Mein Bemessungsentgelt beträgt 110,14€ täglich. , mein Leistungsentgelt 70,58€ täglich, mein Leistungssatz (67%) 47,29€. Das AAmt schreibt im Text: Bemessungsentgelt 110,14€ täglich abzüglich 22,03€ für die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % und 16,62€ für die Lohnsteuer, die im Jahr Ihres Anspruches entstand und 0,91€ für den Solidaritätszuschlag. Jetzt meine Frage, ich habe gelesen, das ALG I steuerfrei ist. Da hier aber 3 Rechngrößen angegeben sind (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt und Leistungssatz) bin ich hier verwirrt, ob das richtig berechnet wurde, kann mir jemand Auskunft geben. Danke