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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Notwendigkeit muss gegeben sein

Wer das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen möchte, dem ist dies als Arbeitnehmer nur unter bestimmten Bedingungen möglich – ähnlich verhält es sich bei einer Selbständigkeit: Auch hier muss nachgewiesen werden, dass das häusliche Arbeitszimmer wirklich für die Tätigkeit benötigt wird und überhaupt notwendig ist.

Grundsätzliches zur Absetzbarkeit

Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann alle Kosten, die mit diesem in Zusammenhang stehen von der Steuer absetzen und so das zu versteuernde Einkommen senken – neben den Raumkosten bei einer Mietsache oder anteiligen Kreditkosten bei hypothekenbelastetem Eigentum sind das neben laufenden Kosten wie Versicherung, Energie usw. auch Kosten für die Ausstattung oder alle Arbeitsmittel, die für das Arbeitszimmer angeschafft werden.

Weiteres zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers: Absetzen des Arbeitszimmers – so funktioniert’s.

Notwendigkeit bei Geringfügigkeit zweifelhaft

Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers kann bei Geringfügigkeit jedoch angezweifelt werden, z. B. wenn die tatsächliche Nutzung nur wenige Stunden im Monat beträgt oder der Arbeitsaufwand so gering ausfällt, dass dieser aus

Arbeitszimmer von der Steuer absetzensteuerlicher Sicher kein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt. Das betrifft vor allem Kleinunternehmer und Personen mit einem Einkommen abseits einer Erwerbstätigkeit.

Beispiel aus der Praxis: So versagte das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil Az. 3 K 308/11 dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Anerkennung des Arbeitszimmers, auch wenn er nach eigener Auskunft in diesem alle notwendigen Unterlagen gemäß der Aufbewahrungspflicht verwahrte und dort auch die in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage notwendigen Tätigkeiten (Abrechnung, Vorsteueranmeldung, EÜR, usw.) ausübte.

Da der Betreiber nur einen Abnehmer durch die Einspeisung nur einen Abnehmer hat und sich der gesamte Arbeitsaufwand bei realistischer Betrachtung auf nur wenige Stunden im Jahr beschränkt und auch der Umfang der Unterlagen nur sehr begrenzt ist, könne nicht davon ausgegangen werden, dass hierfür ein eigenes Arbeitszimmer erforderlich ist.

Das gilt auch dann, wenn kein nachgewiesen werden kann, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, da laut dem Urteil des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers (Az. VI R 47/96) zumindest die Notwendigkeit für die Tätigkeit in Grundzügen gegeben sein muss, sprich: diese nicht auch ersatzweise an einem anderen Ort ohne Weiteres (plump gesagt: am Küchentisch) erbracht werden kann.

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