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Steuerberater werden: Nach der Steuerberater Ausbildung

Wer die Vorausetzungen erfüllt hat, um die die Steuerberaterprüfung antreten zu dürfen und diese erfolgreich bestanden hat, hat danach die Möglichkeit, sich nach der Steuerberater Ausbildung von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen zu lassen, um dann endlich als Steuerberater arbeiten zu dürfen.

Die Bestellung durch die Steuerberaterkammer ist jedoch nicht nur eine formale Hürde: Denn neben der bestandenen Steuerberaterprüfung müssen auch noch Anforderungen erfüllt sein. Die Bestellung durch die Steuerberaterkammer nach der Steuerberater Ausbildung ist die absolute Grundanforderung, wenn man als Steuerberater selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis arbeiten möchte, da alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts Vorbehaltsaufgaben sind, die nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeübt werden dürfen.

Die Steuerberaterkammer bestellt eine Person nur nach der Steuerberater Ausbildung, wenn sie diese als persönlich geeignet ansieht. Das heißt, dass der Antragssteller

1. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben muss. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse heißt, dass man finanziell auf einer festen Basis steht und z. B. nicht überschuldet ist oder von einer (Verbraucher-) Insolvenz oder Firmeninsolvenz bedroht wird oder sich bereits in einem Insolvenzverfahren befindet. Man muss also in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es heißt nicht, dass man vermögend sein muss!

2. nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Wer aufgrund einer Verurteilung vor einem Strafgericht z. B. ein öffentliches Amt nicht ausüben dürfte, der ist ebenfalls als persönlich ungeeignet einzustufen.

3. sich in gesundheitlich guter Verfassung befinden muss. Es heißt nicht, dass man frei von langfristigen Erkrankungen oder einer Behinderung sein muss, sondern, dass man gesundheitlich in der Lage ist, den beruflichen Verpflichtungen als Steuerberater langfristig nachkommen zu können und als Steuerberater ordnungsgemäß arbeiten kann.

Damit ist z. B. gemeint, dass derjenige als persönlich ungeeignet eingestuft wird, der aufgrund einer Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig ausfällt bzw. den Beruf nur vorübergehend ausüben kann. Ob dem so ist oder nicht, muss der Bewerber ggfs. mit einem ärztlichen Gutachten, welches er selbst in Auftrag zu geben und die Kosten dafür zu tragen hat, belegen.

4. keine Gründe erfüllt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs als Steuerberater begründen können. Das kann ein unsteter Lebenswandel sein, der Mängel an der generellen Zuverlässigkeit genauso begründet, wie auch Aktivitäten, die das Ansehen des Berufes nachhaltig schädigen, z. B. unseriöse Geschäftspraktiken oder häufiges Fehlverhalten (wenn man z. B. vor der Bestellung als Steuerberater Pflichten in seinem vorherigen Beruf häufig verletzt hat).

Die Bestellung ist auch zu versagen, falls

– durch die zuständige, oberste Landesbehörde eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 StBerG ergangen ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Bewerber versuchte, die Steuerberaterprüfung durch Manipulation zu bestehen, z. B. durch Betrug bei der Prüfung oder durch Bedrohung, Bestechung oder Begünstigung eines Prüfungsmitglieds, oder durch eine rechtswidrige Teilnahme (Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt). Eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 StBerG kann auch gefällt werden, sollte das nachträglich bekannt werden.

– der Bewerber einer weiteren Tätigkeit nachgeht, die mit der Tätigkeit als Steuerberater nicht vereinbar ist. Das kann eine gewerbliche / selbstständige Tätigkeit sein, z. B. als Kaufmann – hiervon kann aber seitens der Steuerberaterkammer auch eine Ausnahme gemacht werden.

– der Bewerber einer anderen, mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbaren Tätigkeit nachgeht. Hiermit sind vor allem die Bekleidung öffentlicher Ämter oder Posten im öffentlichen / staatlichen Dienst gemeint und insbesondere, falls man für das Finanzamt oder eine der dem Finanzministerium untergeordneten Stellen arbeitet.

– Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherer beantragt wurde mit einer vorläufigen Deckungszusage oder ein möglicher Arbeitgeber keine Mitversicherung des Antragstellers belegen kann.

Falls die Bestellung als Steuerberater nach der bestandenen Steuerberater Ausbildung durch die Steuerberaterkammer aus irgendeinem Grund versagt wird, so muss dies dem Antragsteller mitgeteilt werden. Dieser hat auch das Recht des Widerspruchs gegen diese Entscheidung.

Sollte die Bestellung als Steuerberater nicht verweigert werden, so muss man ihr anschließend versichern, die Berufspflichten als Steuerberater gewissenhaft zu erfüllen und bekommt anschließend die Berufsurkunde überreicht.

Übrigens, was schon teilweise aus dem Text hervorging: Steuerberater müssen seit dem 11.04.2008 nicht mehr zwingend selbständig tätig sein, sondern dürfen auch vergleichbar zum Syndikus (Firmenanwalt) als Steuerberater in fester Anstellung bei einer Firma tätig sein.

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