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Buchhaltung und Buchführung im Ausland

Firmen ist es nun auch möglich zur Einsparung von Kosten ihre Buchführung und Buchhaltung außerhalb von Deutschland durchführen zu lassen, um so durch intelligentes Outsourcing Kosten einzusparen. Aber: Dies gilt nur für die elektronische Buchführung und Buchhaltung und sie unterliegt mehreren Einschränkungen.

Das heißt, dass die Buchführung und Buchhaltung, welche der Papierform bedarf, nicht ins Ausland verlagert werden darf, was den Rahmen der Möglichkeiten vor allem für kleinere Unternehmen deutlich eingrenzt. Erschwerend hinzukommt, dass eine Verlagerung der Buchführung und Buchhaltung ins Ausland nur dann erfolgen darf, wenn die Zustimmung des Finanzamts vorliegt. Ein Unternehmer darf somit nicht frei entscheiden, welche Ressourcen er gerne ins günstigere Ausland verlagern möchte und welche nicht.

In welches Land im Ausland die Buchführung und Buchhaltung verlagert wird, ist dabei unerheblich – solange dieses Land dem deutschen Staat bzw. dem Finanzamt den Zugriff auf die Daten im Ausland gewährt, was nur im Falle des Vorliegens einer „großen Auskunftsklausel“ bei einem Drittstatt möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist es praktisch unmöglich seine Buchführung und Buchhaltung in das jeweilige Zielland zu verlagern, denn die Kontrolle möchte das Finanzamt über diese Art sensibler Daten nicht aus der Hand geben.

Der Antrag um die Buchführung und Buchhaltung im Ausland durchführen zu lassen muss von einem Unternehmen per se bei seinem örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen – Anträge bei anderen Behörden außer dem zuständigen Finanzamt haben keine Rechtskraft.

Der Antrag muss ebenfalls detailliert aufführen, welche Teile der Buchführung und Buchhaltung ins Ausland verlagert werden sollen und wie diese in Zukunft vorgenommen werden soll. Sollte ein Verfahren zur Anwendung kommen, welches nicht durch den Fiskus anerkannt wird und eine effiziente Steuerkontrolle erschwert, verschlechtert dies ebenfalls die Chancen, die Buchführung und Buchhaltung ins Ausland verlagern zu können.

Das Finanzamt verweigert grundsätzlich die Verlagerung der Buchführung und Buchhaltung ins Ausland, wenn persönliche oder zwischenstaatliche Hinderungsgründe vorliegen. Zwischenstaatliche Hinderungsgründe sind meist, dass aufgrund der Rechtsordnung eines Staates die Buchführung nicht umfassend geprüft werden kann – persönliche Hinderungsgründe liegen für das Finanzamt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine Pflichten (desöfteren) grob verletzt oder ihnen nicht nachgekommen ist, z. B.
– durch unpünktliche und unvollständige Abgaben,
– bei eingeleiteten Verfahren in steuerlichen Angelegenheiten,
– bei eingeleiteten oder bestehenden Vollstreckungsverfahren wegen Nichtbegleichung der Steuerschuld,
– bei Verschleierung von steuerpflichtigem Vermögen im Inland und Ausland,
– und andere Gründen, die an der Zuverlässigkeit des Antragstellers Zweifel erwecken.

Diese Gründe sind zwar alle anfechtbar, jedoch bleibt in diesem Fall nur ein Widerspruch oder gar eine Klage als einziger Ausweg, wenn sich das Finanzamt querstellt.

Besonders tückisch ist jedoch, dass das Finanzamt seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann und dann die Buchführung aus dem Ausland unverzüglich wieder zurückverlegt werden muss. Für Unternehmen ist das nicht nur ein Kostenrisiko hinsichtlich möglicher Verträge mit Partnern im Ausland, sondern auch des Finanzamts: Denn sollte man der Aufforderung nicht nachkommen, drohen Verzögerungsgelder zwischen 2.500 Euro bis 250.000 Euro. Zwar kann auch diese Entscheidung angefochten werden, das Verzögerungsgeld fällt jedoch trotzdem an.

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