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Zoll – Geschenke aus dem Ausland

Wer Geschenke per Post verschickt bzw. erhält, muss beachten, dass diese unter gewissen Umständen verzollt werden müssen. Dabei wird zum einen unterschieden, um was es sich genau bei dem Geschenk handelt, von wo es geschickt wird und welchen Wert das Geschenk hat.

Sofern es sich um Geschenksendungen handelt, die innerhalb der EU verschickt werden, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Bürger sollten beachten, dass man sich innerhalb der EU keine Zigaretten bzw. Tabakwaren als Geschenk zusenden darf und ein solches Verhalten strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Folgen haben kann.

Anders sieht es bei Geschenksendungen (gekennzeichnet als „gift“) aus dem außereuropäischen Ausland, also zum Beispiel Nordamerika, Russland, Asien oder Afrika aus – diese sind dann einfuhrabgabefrei, wenn es sich um eine Sendung von privat an privat handelt und die Ware nicht wertvoller als 45 Euro ist. Hinzu kommen spezielle Mengenbegrenzungen:

Kaffee – 200 g Konzentrat, Essenz oder Auszug oder 500 g Kaffee
Parfüm – 0,25 Liter Toilettenwasser oder 50 g Parfüms
Alkohol – 1 Liter mehr als 22% vol oder 1 Liter mehr als 22% vol. und 2 Liter Wein (kein Schaumwein)
Tabak – 50 g Rauchtabak oder 10 Zigarren oder 25 Zigarillos oder 50 Zigaretten

Hinzu kommt ein gewisser Grundsatz bei Sendungen, die als Geschenk zwischen zwei Privatpersonen versendet werden:

Sofern der zulässige Gesamtwert die 45 Euro Grenze von mehr als einer Ware bzw. mehreren Waren überschritten wird, so erfahren diejenigen Waren eine Befreiung bis zur angegebenen Grenze von 45 Euro, für die auch eine Befreiung bei alleiniger bzw. gesonderter Einfuhr eine Befreiung zulässig gewesen wäre.

Sofern die Waren nicht teilbar sind und die Wertgrenze von 45 Euro überschritten wird, so werden Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Waren fällig, es findet kein Abzug der 45 Euro Freigrenze statt.