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Anrechnungshöchstbetrag für Quellensteuer im Ausland

Die Kappungsgrenze bei der Anrechnung von Quellensteuern im Ausland steht wiederholt in der Kritik – und dieses mal nicht nur seitens deutscher Gerichte und Steuerzahler, sondern direkt vor dem Europäischen Gerichtshof, an den der Bundesfinanzhof das Verfahren weiterleitete. Konkret geht es für deutsche Steuerzahler um die Frage: Wurde jahrelang zu wenig angerechnet?

Bisherige Situation und Anrechnungshöchstbetrag

Quellensteuer die auch im Ausland auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden anfiel, konnte bisher auch in Deutschland bei der Nachversteuerung dieser Einnahmen angegeben und abgezogen werden, jedoch unterlag die Quellensteuer im Ausland einer Kappungsgrenze, denn: Der maximal mögliche Anrechnungshöchstbetrag der Quellensteuer setzte sich aus der Einkommensteuer und den ausländischen Einkünften zusammen, die durch alle Einkünfte geteilt wurden.

Formel: (Einkommensteuer x Auslandseinkünfte)/Summe der Einkünfte

Der so ermittelte maximale Höchstbetrag bei der Quellensteueranrechnung lässt alle gezahlten Quellensteuern verfallen, die diesen Betrag überschreiten.

Problematisch ist hierbei jedoch nicht die Kappung an sich, sondern wie diese ermittelt wird – denn: Die Teilung erfolgt durch die Summe der Einkünfte und nicht durch das zu versteuernde Einkommen, welches nach Abzug aller Freibeträge, Sonderausgaben und anderen steuerlich zu berücksichtigenden Kosten deutlich unter der Summe der Einkünfte liegt.

Durch den höheren Teilungsbetrag (Summe der Einkünfte statt zu versteuerndes Einkommen) ergibt sich jedoch eine sehr viel niedrigere Kappungsgrenze – würde beispielsweise das zu versteuernde Einkommen nur die Hälfte der Summe der Einkünfte betragen, so würde sich die Kappungsgrenze um das doppelte erhöhen!

Kapitalertragsteuer und Steuern erstatten lassen

Alle von dem derzeitigen Verfahren betroffenden Steuerzahler können von einer möglichen Änderung noch insofern profitieren, wenn sie gegen ergangene Steuerbescheide bis zum Jahr 2008 Einspruch mit der Bitte um Verfahrensruhe beim Finanzamt einlegen, in dem auf die Entscheidung des BFH zur Sache (I R 71/10) bzw. des EuGH verwiesen wird.

Für Steuerbescheide ab 2009 ergibt sich zudem eine besondere Situation, da man sich vom deutschen Finanzamt auch dann die im Ausland gezahlte Quellensteuer wiederholen kann, wenn diese den Sparerpauschbetrag unterschreiten und dann eigentlich steuerfrei wären, da die Abgeltungssteuer erst bei einer Überschreitung erhoben wird.

Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass der EuGH in diese Richtung urteilt, da dies nicht direkter Bestandteil des Verfahrens ist. Würde man jedoch auf den Einspruch verzichten und auf ein unwahrscheinliches, aber mögliches Urteil, so verzichtet man auch auf eine mögliche Steuererstattung.

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