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Werbungskosten: Sprachkurs im Ausland absetzen

Generell gilt bei Fortbildungen und beruflichen Veranstaltungen im Ausland, dass die Kosten für diese ebenso wie die Kosten für Fortbildungen und beruflich bedingte Veranstaltungen im Inland als Werbungskosten voll angesetzt werden können – auch eine Dienstreise kann voll abgesetzt werden. Bei einem Sprachkurs im Ausland gibt es bei der Anrechnung jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Berufliche Veranlassung: Komplettabzug?

Die Kosten für eine Fortbildung im Ausland kann man komplett von der Steuer absetzen, wenn die Reise den Charakter einer Dienstreise hat, sprich: sie muss komplett bzw. fast ausschließlich beruflich bedingt sein und darf keinen privaten Charakter aufweisen. Da das Finanzamt bei Auslandsreisen immer besonders skeptisch ist, ob hier nicht doch private Interessen die Reise bedingen, müssen hier besondere Umstände beachtet werden, siehe ausführlich: Dienstreise von der Steuer absetzen: Vorsicht!.

Prinzipiell gilt, dass bei einem Sprachkurs eine berufliche Veranlassung nur dann anerkannt wird, wenn seitens des Arbeitgebers eine berufliche Notwendigkeit festgestellt wurde – beispielsweise wenn eine Spedition ihren Geschäftsbereich nach Russland ausweiten möchte und Russischkenntnisse erworben werden müssen.

Sprachkurs im Ausland absetzen

Jedoch wird das bei einem Sprachkurs im Ausland seitens der Finanzgerichte und des Finanzamts teilweise sehr unterschiedlich gewertet – so wird bei einer Reise und einem Sprachkurs im Ausland häufig ein gemischter Anlass angenommen, bei welchem die tatsächlichen Kosten nur anteilig abziehbar sind.

Solange der Sprachkurs nicht nur durch den Arbeitgeber gewünscht und als notwendig eingestuft wird, besteht sehr häufig das Risiko, z. B. bei einer freiwilligen Teilnahme um sich für andere Stellen zu qualifizieren, dass die Kursverlegung ins Ausland aus Sicht des Finanzamts auch privat veranlasst ist, um hier den Urlaub durch die Hintertür als „Sprachkurs“ von der Steuer absetzen zu können.

Ein Sprachkurs im Ausland in Form einer Sprachreise ist auch insofern problematisch, da hier die normale Regelung, z. B. 3 Tage Dienstreise / 2 Tage Privatreise, bei einer gemischten Veranlassung wie etwa einer Sprachreise kaum anzuwenden ist, da sich aus Sicht der Finanzgerichte und des Finanzamts bei einer Sprachreise berufliche Anteile (Sprache erlernen) und private (touristischer Ausflug) sich direkt überschneiden – eine zeitliche Aufteilung sei somit nicht möglich. Diese Ansicht wurde auch vom BFH in seinem Urteil Az. VI R 12/10 noch einmal höchstricherlich bestätigt.

Das heißt: Insbesondere eine Sprachreise ins Ausland kann man selten zu 100 % als Werbungskosten von der Steuer absetzen, hier müsste man von sich aus einen realistischen beruflichen Anteil definieren bzw. ein glaubwürdiges Reisetagebuch führen.

Man kann einen Sprachkurs im Ausland vollständig von der Steuer absetzen, samt der Reisekosten, wenn hier glaubwürdig belegt werden kann, dass dieser sowohl beruflich notwendig war als auch zeitlich so intensiv, dass kein gemischtes Interesse vorlag – beispielsweise aufgrund einer ganztätigen Ausrichtung des Kurses.

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