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Anteilige Anrechnung der Steuern im Ausland in Deutschland

Kapitalvermögen im Ausland von deutschen Steuerzahlern ist derzeit bei der Anrechnung der Einkommensteuer in Deutschland stark benachteiligt – so gilt noch, dass die Steuern, die bereits im Ausland auf Vermögen und Einkünfte aus Kapitalerträgen gezahlt werden musste zwar auch in Deutschland angerechnet werden kann, jedoch u. U. nur anteilig.

Das führt immer wieder dazu, dass die Steuern aus dem Ausland die deutsche Steuerschuld nicht vollständig mindern und diese Einkünfte in Deutschland über Gebühr erneut zu versteuern sind, obwohl das durch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen werden soll. Hierbei kann laut Bundesfinanzhof eine Diskriminierung deutscher Steuerzahler vorliegen, die in dieser Form im Ausland nicht anzutreffen ist.

Denn laut Kapitalverkehrsfreiheit ist die Minderung der im Ausland gezahlten Steuern ein eindeutiger Verstoß, der jedoch seit Jahren von deutschen Finanzämtern praktiziert wird. Der Bundesfinanzhof erkannte diesen sogar über die EU Grenzen hinaus an, da diese Regelungen zur Kapitalverkehrsfreiheit weltweit greifen.

Derzeit gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Steuerzahler in Deutschland, dass auch Einkünfte aus dem Ausland der deutschen Steuer unterliegen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden die im Ausland bezahlten Steuern jedoch auf die Steuerschuld bei der Einkommensteuer in Deutschland angerechnet – jedoch wird diese Anrechnung, und hierin erkennt der Bundesfinanzhof einen möglichen Verstoß, nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag gewährt.

Dieser ist nicht festgelegt, sondern wird individuell aus dem Verhältnis der Einkommensteuer in Deutschland gegenüber dem Einkünften aus dem Ausland errechnet. Das heißt, dass die Anrechnung vorsieht, dass die Einkommensteuer nicht vollständig, sondern nur in Relation zu den ausländischen Steuern gemindert wird.

Private Ausgaben im Inland, wie beispielsweise Vorsorgeaufwendungen, Kosten die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzbar sind oder Sonderausgaben mindern durch die anteilige Anrechnung auf Einkommen und Einkünfte aus dem Ausland die mögliche Anrechnung der Steuer im Ausland – infolge dessen muss in Deutschland mehr bezahlt werden, was einer Doppelbesteuerung gleichkommt.

Nur: Diese Kosten sind eindeutig der Lebensführung in Deutschland zuzurechnen und nicht dem Quellenland, in welchem die Kapitalertragsteuer erhoben wird – somit werden diese möglicherweise zu Unrecht vom Finanzamt zugrunde gelegt, da sie eben nur im Wohnsitzstaat anfallen und diesem auch zugeordnet werden müssen.

Betroffene Steuerzahler sollten sich diesbezüglich nicht auf der Nase herumtanzen und gegen einen ergangenen Steuerbescheid, der die anzurechnende Steuer aus dem Ausland so rechnerisch mindert, unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 09.02.2011 (Az. I R 71/10) Einspruch einlegen, bis der EuGH diesbezüglich eine endgültige Entscheidung gefällt hat um sich eine mögliche Steuerrückerstattung zu sichern.