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Auswandern und Steuern sparen: Steuerpflicht im Ausland

Bei einem berufsbedingten Umzug ins Ausland unterliegt man nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, da unter diese nur Inländer fallen. Die dann geltende beschränkte Steuerpflicht bringt steuerliche Vorteile mit sich, die es zu kennen lohnt. Aber nicht nur aufgrund einer beruflichen Veränderung kann sich das lohnen, auch dann, wenn man weniger Steuern zahlen möchte.

Die Steuerpflicht ist immer an den ständigen Aufenthalt gebunden – liegt dieser im Ausland, so kann man damit der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland entgehen, aber so ganz einfach macht es der Staat nicht, einen Steuerzahler aus der Verpflichtung zu entlassen oder gar Unternehmen. Denn damit man nur noch unter die beschränkte Steuerpflicht fällt oder im Idealfall keine Steuern mehr zahlen muss, gelten bestimmte Voraussetzungen.

Beschränkt steuerpflichtig heißt jedoch auch nicht, dass man keine Steuern mehr zahlen muss, auch wenn man nicht mehr in Deutschland wohnen sollte – denn ob man noch einen Nebenwohnsitz in Deutschland hat, bei dem man gemeldet ist oder überhaupt keinen mehr, sagt nichts über die beschränkte Steuerpflicht aus. Diese gilt in jedem Fall, sofern noch Einkommen in Deutschland bestehen. Das können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträgen oder Selbständigkeit sein oder Einkommen anderer Art, die in Deutschland erzeugt werden.

Gar keine Steuern mehr zahlen zu müssen ist fast nicht möglich, denn der deutsche Staat und das Finanzamt wenden vor der beschränkten Steuerpflicht die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht an. Das heißt, dass man selbst noch nach dem Wegzug stärker besteuert werden kann – und das bis zu 10 Jahre lang. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt immer dann, wenn:
– mit dem Wegzug ins Ausland die unbeschränkte Steuerpflicht endet,
– man mindestens 5 von 10 Jahren vor dem Wegzug unbeschränkt steuerpflichtig war und die deutsche Staatsbürgerschaft besaß,
– es sich um eine natürliche Person (kein Gewerbe) handelt,
– wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland fortbestehen,
– der Wegzug in ein sogenanntes Niedrigsteuerland erfolgt.

Gerade der letzte Punkt ist den deutschen Behörden ein Dorn im Auge. Was aber ist ein Niedrigsteuerland? Laut deutscher Ansicht sind dies alle Länder, bei denen bei einem Beispieleinkommen von 77.000 Euro bei einem Alleinstehenden weniger als 2/3 der deutschen Einkommensteuer anfallen oder die einem Steuerzahler dieser Art besondere steuerliche Vorzüge gewähren, die sein Einkommen in diesem Maß mindern.

Auch bei den wirtschaftlichen Interessen macht es das Finanzamt Auswanderern nicht leicht, denn wesentliche wirtschaftliche Interessen bestehen immer dann, wenn man als Selbständiger Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Deutschland bezieht oder als Teilhaber an einem Unternehmen oder einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % am Gewinn beteiligt ist oder an einem Unternehmen in Deutschland wesentlich beteiligt ist, wobei hier die Grenze bei 1 % (!) ansetzt.

Außerdem bestehen laut deutschem Recht wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, wenn man mehr als 30 % des Einkommens aus Quellen in Deutschland bezieht oder diese Einkünfte 62.000 Euro übersteigen. Das gleiche gilt leicht abgewandelt für Ertragsvermögen in Deutschland, beispielsweise Mietshäuser oder Geldanlagen, welches zu mehr als 30 % vom Vermögen ausmacht oder mehr als 154.000 Euro.

Aber selber eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Ausland, welche auch in Deutschland wirtschaftliche Interessen hat, beispielsweise durch Niederlassungen oder indem Umsätze auf dem deutschen Markt in nicht geringer Menge erzielt werden, gelten als wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, auch wenn diese eher indirekter Natur sind.

Es bringt übrigens nichts, wenn man zunächst über ein anderes Land auswandert, damit man nicht unter die „Niedrigsteuerland“ Regelung fällt. Denn selbst wer sich zunächst 99 % der 10 Jahre in einem Land aufhält, welches nicht als Niedrigsteuerland gilt, und dann in ein als Niedrigsteuerland eingestuftes Land umzieht, fällt trotzdem noch unter diese Regelung. Es ist unerheblich, wann man in ein Niedrigsteuerland auswandert, sondern ob man innerhalb der 10 Jahre dahin auswandert.

Als ob das alles nicht schon komplex genug wäre, so sind nicht in jedem Fall eine selbständige Tätigkeit und Einnahmen daraus wesentliche wirtschaftliche Interessen, wenn diese nach dem Wegzug erzielt werden. Hier kommt es wieder auf die Art der Einkünfte und der Selbständigkeit an.

Neben der beschränkten Steuerpflicht und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht kann auch eine Wegzugsteuer vom Finanzamt erhoben werden, falls wesentliche Beteiligungen an Unternehmen, also mehr als 1 %, bestehen. Hier wird bei einem Wegzug hypothetisch angenommen, dass diese auch verkauft werden könnten und eine Steuer auf diesen „Verkauf“ erhoben, siehe: Steuer im Ausland: Wegzugsbesteuerung.

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